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{'item': '2008/12/0231'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2009 Geschäftszahl2008/12/0231 RechtssatzIm Gegensatz zur Bundesrechtslage nach dem BDG 1979 (Hinweis E vom

  1. April 2005, Zl. 2004/12/018 = VwSlg. 16596 A/2005) enthält § 58 Abs. 1 und 4 Bgld LBDG 1997 Regelungen betreffend die "Reisezeit" von burgenländischen Landesbeamten, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt. So ordnet insbesondere Abs. 4 leg. cit. an, dass für solche Beamte "die Reisezeit" im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit gelte. Die "Reisezeit" ist nun wiederum in § 58 Abs. 1 Bgld LBDG 1997 als jene Zeit definiert, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen. Nach dieser Definition ist "Reisezeit" somit ausschließlich jene Zeit, die für die Durchführung einer Reisebewegung erforderlich ist. Die (hier strittigen) "Stehzeiten" dienen nicht zur Zurücklegung einer "Wegstrecke". Es kann daher dahingestellt bleiben, wie in Fallkonstellationen des § 58 Abs. 4 Bgld LBDG 1997 die Begriffe "Dienstreise", "Dienststelle", "Dienstverrichtungsort" und "anderer Dienstverrichtungsort" im Einzelnen auszulegen sind, da sich der Beschwerdeführer in Ansehung von Zeiten, in denen er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, nicht auf die Zurücklegung einer "Wegstrecke" im Verständnis des § 58 Abs. 1 LBDG 1997 zu berufen vermag.Im Gegensatz zur Bundesrechtslage nach dem BDG 1979 (Hinweis E vom
  2. April 2005, Zl. 2004/12/018 = VwSlg. 16596 A/2005) enthält Paragraph 58, Absatz eins und 4 Bgld LBDG 1997 Regelungen betreffend die "Reisezeit" von burgenländischen Landesbeamten, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt. So ordnet insbesondere Absatz 4, leg. cit. an, dass für solche Beamte "die Reisezeit" im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit gelte. Die "Reisezeit" ist nun wiederum in Paragraph 58, Absatz eins, Bgld LBDG 1997 als jene Zeit definiert, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen. Nach dieser Definition ist "Reisezeit" somit ausschließlich jene Zeit, die für die Durchführung einer Reisebewegung erforderlich ist. Die (hier strittigen) "Stehzeiten" dienen nicht zur Zurücklegung einer "Wegstrecke". Es kann daher dahingestellt bleiben, wie in Fallkonstellationen des Paragraph 58, Absatz 4, Bgld LBDG 1997 die Begriffe "Dienstreise", "Dienststelle", "Dienstverrichtungsort" und "anderer Dienstverrichtungsort" im Einzelnen auszulegen sind, da sich der Beschwerdeführer in Ansehung von Zeiten, in denen er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, nicht auf die Zurücklegung einer "Wegstrecke" im Verständnis des Paragraph 58, Absatz eins, LBDG 1997 zu berufen vermag.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.