RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2012 Geschäftszahl2008/13/0099 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind (vgl. hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2004, 2001/15/0052, vom
- März 2005, 2000/14/0150, vom
- September 2005, 2001/13/0241 und vom
- Mai 2007, 2006/13/0055). Dass die von der Abgabepflichtigen ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124 F/2006, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind vergleiche hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2004, 2001/15/0052, vom
- März 2005, 2000/14/0150, vom
- September 2005, 2001/13/0241 und vom
- Mai 2007, 2006/13/0055). Dass die von der Abgabepflichtigen ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124 F/2006, mwN).