RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2008 Geschäftszahl2008/13/0119 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/13/0114 B
- September 2008 RS 1 (hier nur erster bis siebenter Satz) StammrechtssatzEin Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl u.a. den hg. Beschluss vom
- Februar 1992, 90/15/0090). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil sich das von der Beschwerdeführerin behauptete Interesse an einer sofortigen Entscheidung - gemäß den bezughabenden Beschwerdeausführungen - lediglich als allgemeines Interesse an der Erlangung einer Entscheidung darstellt, welches der Aussetzung einer Berufungsentscheidung nicht entgegen steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, 98/14/0108, mwN, und das hg. Erkenntnis vom
- April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082). (Hier: Der belangten Behörde war der nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zu bemessende Kostenersatz zuzuerkennen.)Ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 281, BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz 2, BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben vergleiche u.a. den hg. Beschluss vom
- Februar 1992, 90/15/0090). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist. Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil sich das von der Beschwerdeführerin behauptete Interesse an einer sofortigen Entscheidung - gemäß den bezughabenden Beschwerdeausführungen - lediglich als allgemeines Interesse an der Erlangung einer Entscheidung darstellt, welches der Aussetzung einer Berufungsentscheidung nicht entgegen steht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, 98/14/0108, mwN, und das hg. Erkenntnis vom
- April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082). (Hier: Der belangten Behörde war der nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zu bemessende Kostenersatz zuzuerkennen.)
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