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{'item': '2008/15/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2008 Geschäftszahl2008/15/0064 RechtssatzDie durch Art. 56 Abs. 1 EG sichergestellte Freiheit des Kapitalverkehrs betrifft jede über die Grenzen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft hinweg stattfindende Übertragung von Geld- und Sachkapital, die primär zu Anlagezwecken erfolgt (vgl. Bröhmer, in Calliess/Ruffert (Hrsg), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag2, Art. 56 EG, Tz 8). Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften stellen einen wichtigen Anwendungsfall der Kapitalverkehrsfreiheit dar (vgl. die Urteile des EuGH vom 7. September 2004, C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Rn 20 ff; und vom 28. September 2006, C-282/04 und C- 283/04, Kommission/Königreich der Niederlande, Rn 19; sowie Hohenwarter, SWI 2005, 225

(230)). Nationale Regelungen sind u.a. dann als "Beschränkungen" iSv Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen, wenn sie geeignet sind, den grenzüberschreitenden Erwerb von Beteiligungen zu verhindern oder zu beschränken (vgl. die Urteile des EuGH vom
  1. Juni 2005, C-174/04, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4933, Rn 30 und 31, sowie vom
  2. Jänner 2006, C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Rn 34 und 35). Aus dem Wortlaut des Art. 56 EG ergibt sich, dass die Bestimmung nicht nur für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Schutzwirkung entfaltet (vgl. Hohenwarter/Plansky, SWI 2007, 346
(347)). Art. 56 Abs. 1 EG enthält ein eindeutiges und nicht an Bedingungen geknüpftes Verbot, das keiner Durchführungsmaßnahmen bedarf und das den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können. Die Bestimmung ist also unmittelbar wirksam und unmittelbar anwendbar (vgl. das Urteil des EuGH vom
  1. Dezember 2007, C-101/05, Skatteverket gegen A, Rn 21, 27).Die durch Artikel 56, Absatz eins, EG sichergestellte Freiheit des Kapitalverkehrs betrifft jede über die Grenzen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft hinweg stattfindende Übertragung von Geld- und Sachkapital, die primär zu Anlagezwecken erfolgt vergleiche Bröhmer, in Calliess/Ruffert (Hrsg), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag2, Artikel 56, EG, Tz 8). Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften stellen einen wichtigen Anwendungsfall der Kapitalverkehrsfreiheit dar vergleiche die Urteile des EuGH vom
  2. September 2004, C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Rn 20 ff; und vom
  3. September 2006, C-282/04 und C- 283/04, Kommission/Königreich der Niederlande, Rn 19; sowie Hohenwarter, SWI 2005, 225
(230)). Nationale Regelungen sind u.a. dann als "Beschränkungen" iSv Artikel 56, Absatz eins, EG anzusehen, wenn sie geeignet sind, den grenzüberschreitenden Erwerb von Beteiligungen zu verhindern oder zu beschränken vergleiche die Urteile des EuGH vom
  1. Juni 2005, C-174/04, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4933, Rn 30 und 31, sowie vom
  2. Jänner 2006, C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Rn 34 und 35). Aus dem Wortlaut des Artikel 56, EG ergibt sich, dass die Bestimmung nicht nur für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Schutzwirkung entfaltet vergleiche Hohenwarter/Plansky, SWI 2007, 346
(347)). Artikel 56, Absatz eins, EG enthält ein eindeutiges und nicht an Bedingungen geknüpftes Verbot, das keiner Durchführungsmaßnahmen bedarf und das den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können. Die Bestimmung ist also unmittelbar wirksam und unmittelbar anwendbar vergleiche das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007, C-101/05, Skatteverket gegen A, Rn 21, 27). BeachteBesprechung in: GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167;GeSaktuell Nr 4 aus 2008,, S 164 - 167; SWK Nr 18/2008, S 511 - S 512;SWK Nr 18 aus 2008,, S 511 - S 512; SWI 9/2008, 400 - 411;SWI 9 aus 2008,, 400 - 411;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.