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{'item': '2008/15/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2008 Geschäftszahl2008/15/0064 RechtssatzNach Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG berührt Art. 56 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Wie der EuGH in Rn 28f des Urteils Manninen ausgesprochen hat, kann Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG, der als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist, nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre. Denn die in Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen (dürfen)". Daher ist zwischen nach Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG erlaubter Ungleichbehandlung und nach Art. 58 Abs. 3 EG verbotener willkürlicher Diskriminierung zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Steuerregelung, die bei einer im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwischen Einkünften aus inländischen und solchen aus ausländischen Dividenden unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, gerechtfertigt ist (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Juni 2000, C- 35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Rn 43).Nach Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a EG berührt Artikel 56, nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Wie der EuGH in Rn 28f des Urteils Manninen ausgesprochen hat, kann Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a EG, der als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist, nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre. Denn die in Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a EG vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Artikel 58, Absatz 3, EG eingeschränkt, wonach die in Artikel 58, Absatz eins, genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen (dürfen)". Daher ist zwischen nach Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a EG erlaubter Ungleichbehandlung und nach Artikel 58, Absatz 3, EG verbotener willkürlicher Diskriminierung zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Steuerregelung, die bei einer im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwischen Einkünften aus inländischen und solchen aus ausländischen Dividenden unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, gerechtfertigt ist vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Juni 2000, C- 35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Rn 43). BeachteBesprechung in: GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167;GeSaktuell Nr 4 aus 2008,, S 164 - 167; SWK Nr 18/2008, S 511 - S 512;SWK Nr 18 aus 2008,, S 511 - S 512; SWI 9/2008, 400 - 411;SWI 9 aus 2008,, 400 - 411;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.