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{'item': '2008/15/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2008 Geschäftszahl2008/15/0064 RechtssatzDer EuGH gelangte in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, C- 446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue zu folgendem Ergebnis: Grundsätzlich ist es einem Mitgliedstaat weder durch die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG noch durch die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG verwehrt, bei Dividenden inländischer Gesellschaften ein Befreiungssystem und bei Dividenden gebietsfremder Gesellschaften ein Anrechnungssystem anzuwenden. Entscheidend ist, dass die ausländischen Dividenden nicht zu einem höheren Steuersatz besteuert werden dürfen als die inländischen Dividenden. Soweit das Anrechnungsverfahren Platz greift, müssen die von der ausländischen ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuern auf die von der inländischen Empfängergesellschaft zu entrichtende Steuer bis zur Höhe der letztgenannten Steuer angerechnet werden (vgl. Kühbacher, ÖStZ 2008, 92). Die vom EuGH geprüfte Regelung verstieß nur hinsichtlich jener ausländischen Beteiligungen, die das Beteiligungsausmaß von 10% nicht erreichen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Bei solchen Beteiligungen wurden die Dividenden nämlich - was gemeinschaftsrechtlich als solches unbedenklich ist - als steuerpflichtig behandelt, es wurde aber bei diesen Minderheitsbeteiligungen dennoch unterlassen, die ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Der EuGH bringt sohin klar zum Ausdruck, dass er Befreiungsmethode und Anrechnungsmethode für gleichwertig hält. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht kann der Mitgliedstaat frei entscheiden, bei welchen Beteiligungen er die eine und bei welchen Beteiligungen er die andere dieser beiden (als gleichwertig eingestuften) Methoden anwendet.Grundsätzlich ist es einem Mitgliedstaat weder durch die Niederlassungsfreiheit des Artikel 43, EG noch durch die Kapitalverkehrsfreiheit des Artikel 56, EG verwehrt, bei Dividenden inländischer Gesellschaften ein Befreiungssystem und bei Dividenden gebietsfremder Gesellschaften ein Anrechnungssystem anzuwenden. Entscheidend ist, dass die ausländischen Dividenden nicht zu einem höheren Steuersatz besteuert werden dürfen als die inländischen Dividenden. Soweit das Anrechnungsverfahren Platz greift, müssen die von der ausländischen ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuern auf die von der inländischen Empfängergesellschaft zu entrichtende Steuer bis zur Höhe der letztgenannten Steuer angerechnet werden vergleiche Kühbacher, ÖStZ 2008, 92). Die vom EuGH geprüfte Regelung verstieß nur hinsichtlich jener ausländischen Beteiligungen, die das Beteiligungsausmaß von 10% nicht erreichen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Bei solchen Beteiligungen wurden die Dividenden nämlich - was gemeinschaftsrechtlich als solches unbedenklich ist - als steuerpflichtig behandelt, es wurde aber bei diesen Minderheitsbeteiligungen dennoch unterlassen, die ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Der EuGH bringt sohin klar zum Ausdruck, dass er Befreiungsmethode und Anrechnungsmethode für gleichwertig hält. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht kann der Mitgliedstaat frei entscheiden, bei welchen Beteiligungen er die eine und bei welchen Beteiligungen er die andere dieser beiden (als gleichwertig eingestuften) Methoden anwendet. BeachteBesprechung in: GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167;GeSaktuell Nr 4 aus 2008,, S 164 - 167; SWK Nr 18/2008, S 511 - S 512;SWK Nr 18 aus 2008,, S 511 - S 512; SWI 9/2008, 400 - 411;SWI 9 aus 2008,, 400 - 411;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.