RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2010 Geschäftszahl2008/15/0098 RechtssatzDer Rechtsmittelbehörde steht es nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen. Wechselt also die Rechtsmittelbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/13/0256, mwN). Eine Auswechslung der Tat liegt aber nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1991, 91/14/0096). Sache des erstinstanzlichen Bescheides war im Beschwerdefall der auf die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2003 gerichtete Verdacht. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Verdacht auf den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 ausgedehnt, im Ergebnis somit für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 erstmals ausgesprochen. Im zitierten Erkenntnis vom
- Februar 1994, welchem ebenfalls eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu Grunde lag, wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung des Tatvorwurfs keine Auswechslung der "Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG erblickt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend zu korrigieren. Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird.Der Rechtsmittelbehörde steht es nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen. Wechselt also die Rechtsmittelbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/13/0256, mwN). Eine Auswechslung der Tat liegt aber nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1991, 91/14/0096). Sache des erstinstanzlichen Bescheides war im Beschwerdefall der auf die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2003 gerichtete Verdacht. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Verdacht auf den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 ausgedehnt, im Ergebnis somit für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 erstmals ausgesprochen. Im zitierten Erkenntnis vom
- Februar 1994, welchem ebenfalls eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu Grunde lag, wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung des Tatvorwurfs keine Auswechslung der "Sache" im Sinne des Paragraph 161, Absatz eins, FinStrG erblickt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend zu korrigieren. Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird.