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{'item': '2008/15/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2011 Geschäftszahl2008/15/0126 RechtssatzNach der ständigen - auch nach Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 maßgebenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2009, 2005/15/0049, vom
  2. Mai 2009, 2006/15/0299, vom
  3. Mai 2004, 2000/14/0207, vom
  4. Dezember 2003, 2001/15/0197, vom
  5. April 2002, 98/13/0193, vom
  6. September 1996, 94/15/0073, vom
  7. Mai 1996, 94/15/0063, und vom
  8. August 1991, 91/14/0086). Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit stellt eine Prüfung der tatsächlichen betrieblichen/beruflichen Veranlassung dar (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
  9. April 2002, 98/13/0193, unter Verweis auf Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz. 6.1). Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
  10. Februar 2011, 2007/15/0042, und vom
  11. Mai 2008, 2006/15/0125). Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.Nach der ständigen - auch nach Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 maßgebenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  12. September 2009, 2005/15/0049, vom
  13. Mai 2009, 2006/15/0299, vom
  14. Mai 2004, 2000/14/0207, vom
  15. Dezember 2003, 2001/15/0197, vom
  16. April 2002, 98/13/0193, vom
  17. September 1996, 94/15/0073, vom
  18. Mai 1996, 94/15/0063, und vom
  19. August 1991, 91/14/0086). Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit stellt eine Prüfung der tatsächlichen betrieblichen/beruflichen Veranlassung dar vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
  20. April 2002, 98/13/0193, unter Verweis auf Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz. 6.1). Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
  21. Februar 2011, 2007/15/0042, und vom
  22. Mai 2008, 2006/15/0125). Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.