RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2012 Geschäftszahl2008/15/0234 RechtssatzDass die Übergeber von jedem der Übernehmer die Vertragserfüllung verlangen können, erlaubt nicht den Schluss, dass jede andere als eine Verteilung der vertraglich zugesagten Lasten nach Köpfen ungewöhnlich oder nur dem Angehörigenverhältnis geschuldet wäre. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Erbringung persönlicher Leistungen nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse der dazu verpflichteten Personen erfolgt. Träfe es zu, dass die persönlichen Dienstleistungen wertmäßig annähernd den vereinbarten jährlichen Rentenzahlungen entsprechen, kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung der Ehefrau des Übernehmers ausschließlich auf das Angehörigenverhältnis zurückzuführen wäre und dieser Umstand einer Geltendmachung des gesamten Betrages als Sonderausgaben entgegenstünde (vgl. sinngemäß das Betriebsausgaben betreffende hg. Erkenntnis vom
- Juni 1988, 87/14/0118). (Hier: Der Abgabepflichtige hat mit Notariatsakt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Landwirtschaft übernommen. Im Übergabsvertrag verpflichteten sich die Übernehmer gemeinsam zur Leistung eines Ausgedinges, das im Wesentlichen aus dem Wohnrecht der Übergeber, persönlichen Betreuungsleistungen und einer jährlichen Leibrente von 100.000 S besteht. Unter "Neuntens" der Vereinbarung wurde bestimmt, dass jede Vertragsseite für die von ihr in diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haftet.)Dass die Übergeber von jedem der Übernehmer die Vertragserfüllung verlangen können, erlaubt nicht den Schluss, dass jede andere als eine Verteilung der vertraglich zugesagten Lasten nach Köpfen ungewöhnlich oder nur dem Angehörigenverhältnis geschuldet wäre. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Erbringung persönlicher Leistungen nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse der dazu verpflichteten Personen erfolgt. Träfe es zu, dass die persönlichen Dienstleistungen wertmäßig annähernd den vereinbarten jährlichen Rentenzahlungen entsprechen, kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung der Ehefrau des Übernehmers ausschließlich auf das Angehörigenverhältnis zurückzuführen wäre und dieser Umstand einer Geltendmachung des gesamten Betrages als Sonderausgaben entgegenstünde vergleiche sinngemäß das Betriebsausgaben betreffende hg. Erkenntnis vom
- Juni 1988, 87/14/0118). (Hier: Der Abgabepflichtige hat mit Notariatsakt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Landwirtschaft übernommen. Im Übergabsvertrag verpflichteten sich die Übernehmer gemeinsam zur Leistung eines Ausgedinges, das im Wesentlichen aus dem Wohnrecht der Übergeber, persönlichen Betreuungsleistungen und einer jährlichen Leibrente von 100.000 S besteht. Unter "Neuntens" der Vereinbarung wurde bestimmt, dass jede Vertragsseite für die von ihr in diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haftet.)