RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2010 Geschäftszahl2008/15/0287 RechtssatzDas - in Umsetzung der
- Richtlinie 77/388/EWG ergangene - UStG 1994 normiert in § 1 Abs. 1 Z. 1, wie bereits das UStG 1972, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen. Gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1972 entstand die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen - von Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) oder den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 abgesehen - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Auch § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a erster Satz UStG 1994 normiert das Entstehen der Steuerschuld in Abhängigkeit davon, wann die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "ausgeführt worden sind". Der österreichische Gesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, ausdrückliche Regelungen dafür zu treffen, in welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung als ausgeführt gelten soll. Solcherart unterliegt es keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der
- Richtlinie 77/388/EWG im Wege der Erlassung des UStG 1994 vom Verständnis dieser Richtlinie über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ausgegangen ist und dieses Verständnis den Normen des UStG 1994 betreffend die "Ausführung" sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a UStG zu Grunde gelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2005, 2005/14/0024). Die
- Richtlinie 77/388/EWG legt in Art. 10 Abs. 2 fest, dass - soweit Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen - "Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben", jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt gelten, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Von diesem Verständnis über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist bei Anwendung des UStG 1994 auszugehen.Das - in Umsetzung der
- Richtlinie 77/388/EWG ergangene - UStG 1994 normiert in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, wie bereits das UStG 1972, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UStG 1972 entstand die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen - von Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) oder den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, abgesehen - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Auch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, erster Satz UStG 1994 normiert das Entstehen der Steuerschuld in Abhängigkeit davon, wann die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "ausgeführt worden sind". Der österreichische Gesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, ausdrückliche Regelungen dafür zu treffen, in welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung als ausgeführt gelten soll. Solcherart unterliegt es keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der
- Richtlinie 77/388/EWG im Wege der Erlassung des UStG 1994 vom Verständnis dieser Richtlinie über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ausgegangen ist und dieses Verständnis den Normen des UStG 1994 betreffend die "Ausführung" sonstiger Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG zu Grunde gelegt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2005, 2005/14/0024). Die
- Richtlinie 77/388/EWG legt in Artikel 10, Absatz 2, fest, dass - soweit Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen - "Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben", jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt gelten, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Von diesem Verständnis über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist bei Anwendung des UStG 1994 auszugehen.
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