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{'item': '2008/16/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2009 Geschäftszahl2008/16/0054 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat mit dem hg Erkenntnis vom

  1. September 2005, Zl. 2003/16/0510, einen Fall entschieden, wonach zunächst von einem Kläger drei beklagte Parteien im Wege einer Wechselmandatsklage solidarisch zur Zahlung einer Klagssumme in Anspruch genommen wurden. Danach wurde - noch vor der Zustellung der Wechselmandatsklage an die Beklagten - die Klage gegen die zweit- und drittbeklagte Partei zurückgezogen. In diesem Fall wirkte sich die Klagsrückziehung daher nur auf den Streitgenossenzuschlag aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit dem zitierten Erkenntnis klargestellt, dass dann, wenn vor Klagszustellung einer ursprünglich gegen mehrere beklagte Parteien erhobenen Klage diese Klage gegen einen (oder auch mehrere, aber nicht alle) Beklagten wieder zurückgezogen wird, dies eine teilweise Klagsrückziehung darstellt, die in den Anwendungsbereich der Anm 3 zur TP 1 GGG fällt. Für den vorliegenden Fall, in dem von vornherein gegen jede der beiden beklagten Parteien unterschiedliche Klagssummen geltend gemacht waren (die zwar zunächst gem. § 15 Abs. 2 GGG für die Berechnung der einheitlichen Pauschalgebühr zusammenzurechnen waren), bedeutet eine unter Anm 3 zur TP 1 GGG fallende teilweise Klagsrückziehung aber, dass im Zuge einer dadurch ausgelösten Neuberechnung einerseits die Pauschalgebühr für den gegen die erstbeklagte Partei weiterhin geltend gemachten Betrag (ausgehend von der ursprünglich gegen die erstbeklagte Partei eingeklagten Summe gem. § 18 Abs. 3 GGG ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Klagseinschränkung) zu berechnen ist und dass andererseits in Anwendung der Spezialbestimmung der Anm 3 zur TP 1 GGG der fiktiv auf die ursprünglich gegen die zweitbeklagte Partei entfallende Betrag der Pauschalgebühr nach TP 1 auf ein Viertel zu reduzieren und ausgehend davon der Rückzahlungsbetrag zu berechnen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem hg Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2003/16/0510, einen Fall entschieden, wonach zunächst von einem Kläger drei beklagte Parteien im Wege einer Wechselmandatsklage solidarisch zur Zahlung einer Klagssumme in Anspruch genommen wurden. Danach wurde - noch vor der Zustellung der Wechselmandatsklage an die Beklagten - die Klage gegen die zweit- und drittbeklagte Partei zurückgezogen. In diesem Fall wirkte sich die Klagsrückziehung daher nur auf den Streitgenossenzuschlag aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit dem zitierten Erkenntnis klargestellt, dass dann, wenn vor Klagszustellung einer ursprünglich gegen mehrere beklagte Parteien erhobenen Klage diese Klage gegen einen (oder auch mehrere, aber nicht alle) Beklagten wieder zurückgezogen wird, dies eine teilweise Klagsrückziehung darstellt, die in den Anwendungsbereich der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG fällt. Für den vorliegenden Fall, in dem von vornherein gegen jede der beiden beklagten Parteien unterschiedliche Klagssummen geltend gemacht waren (die zwar zunächst gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG für die Berechnung der einheitlichen Pauschalgebühr zusammenzurechnen waren), bedeutet eine unter Anmerkung 3 zur TP 1 GGG fallende teilweise Klagsrückziehung aber, dass im Zuge einer dadurch ausgelösten Neuberechnung einerseits die Pauschalgebühr für den gegen die erstbeklagte Partei weiterhin geltend gemachten Betrag (ausgehend von der ursprünglich gegen die erstbeklagte Partei eingeklagten Summe gem. Paragraph 18, Absatz 3, GGG ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Klagseinschränkung) zu berechnen ist und dass andererseits in Anwendung der Spezialbestimmung der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG der fiktiv auf die ursprünglich gegen die zweitbeklagte Partei entfallende Betrag der Pauschalgebühr nach TP 1 auf ein Viertel zu reduzieren und ausgehend davon der Rückzahlungsbetrag zu berechnen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.