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{'item': '2008/16/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2009 Geschäftszahl2008/16/0123 RechtssatzGegenstand des hier vorliegenden Vergleiches war die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen im Anschluss an eine Scheidung. Der nun vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem dem zitierten Erkenntnis vom

  1. November 2008, Zl. 2008/16/0024, Anlass gebenden dadurch, dass die Streitparteien (die Eheleute) nicht schon im Zuge des Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen vornahmen, sondern erst nach dessen rechtskräftiger Beendigung. Dies steht allerdings einer Übertragung der das zitierte Erkenntnis vom
  2. November 2008 tragenden Überlegungen auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht entgegen, weil dem Umstand, ob die Parteien eines Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Regelung über ihr eheliches Gebrauchsvermögen (und ihre ehelichen Ersparnisse), die an sich den Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 81 bis 98 EheG darstellt, während oder erst im Gefolge des Scheidungsverfahrens treffen, keine entscheidende gebührenrechtliche Bedeutung zukommen kann. Demnach kommt nur mehr eine Vergebührung des Vergleiches nach TP 12 lit. a Z. 1 GGG in Betracht. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation steht ein solches Ergebnis auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E. 1 zu TP 12 GGG referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass mit der Vergebührung eines Vergleiches nach TP 12 GGG eine Anwendung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung.Gegenstand des hier vorliegenden Vergleiches war die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen im Anschluss an eine Scheidung. Der nun vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem dem zitierten Erkenntnis vom
  3. November 2008, Zl. 2008/16/0024, Anlass gebenden dadurch, dass die Streitparteien (die Eheleute) nicht schon im Zuge des Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen vornahmen, sondern erst nach dessen rechtskräftiger Beendigung. Dies steht allerdings einer Übertragung der das zitierte Erkenntnis vom
  4. November 2008 tragenden Überlegungen auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht entgegen, weil dem Umstand, ob die Parteien eines Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Regelung über ihr eheliches Gebrauchsvermögen (und ihre ehelichen Ersparnisse), die an sich den Gegenstand eines Verfahrens nach den Paragraphen 81 bis 98 EheG darstellt, während oder erst im Gefolge des Scheidungsverfahrens treffen, keine entscheidende gebührenrechtliche Bedeutung zukommen kann. Demnach kommt nur mehr eine Vergebührung des Vergleiches nach TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG in Betracht. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation steht ein solches Ergebnis auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung vergleiche etwa die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E. 1 zu TP 12 GGG referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass mit der Vergebührung eines Vergleiches nach TP 12 GGG eine Anwendung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.