RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.10.2008 GeschäftszahlAW 2008/17/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Aufträge nach VAG - Die beschwerdeführende Partei, die die Konzession gemäß § 4 VAG ua für den Zweig 19 (Leben) und Zweig 21 (fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung) besitzt, bekämpft den mit zwei Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 104 Abs. 1 VAG erteilten Auftrag, den Abschluss von Verträgen zu drei konkret genannten Tarifen "sowie gleichartigen Tarifen" ab einem näher bezeichneten Tag zu unterlassen. Die Aufträge beziehen sich auf zwei fondsgebundene Lebensversicherungen und eine Mischform zwischen klassischer und fondsgebundener Lebensversicherung. Auch wenn das öffentliche Interesse am Funktionieren eines geordneten Versicherungsmarktes (Funktionsschutz) und das Vertrauen der Öffentlichkeit sowie der Leistungsberechtigten in das Versicherungswesen insgesamt als maßgebliche öffentliche Interessen nicht zu leugnen sind, wird mit dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünde, geltend gemacht. Es wird aus der Stellungnahme nicht ersichtlich, inwiefern auf dem Boden des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts die durch den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte allenfalls gegebene Überschreitung des nach der Konzession der beschwerdeführenden Partei gegebenen Berechtigungsumfangs die geltend gemachten Interessen derart schwer wiegend beeinträchtigen würde, dass das Interesse an der Einhaltung der von der belangten Behörde genannten Bestimmungen des VAG als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen wäre (vgl. zum zwingenden öffentlichen Interesse etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung sowie den hg. Beschluss vom
- Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019). Auch nach den Ausführungen der belangten Behörde dienen die angefochtenen Bescheide der Sicherstellung, dass "von den am Markt agierenden Versicherungsunternehmen nur zulässiges Versicherungsgeschäft betrieben und dieses auch dem richtigen Zweig zugeordnet" werde.Nichtstattgebung - Aufträge nach VAG - Die beschwerdeführende Partei, die die Konzession gemäß Paragraph 4, VAG ua für den Zweig 19 (Leben) und Zweig 21 (fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung) besitzt, bekämpft den mit zwei Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 104, Absatz eins, VAG erteilten Auftrag, den Abschluss von Verträgen zu drei konkret genannten Tarifen "sowie gleichartigen Tarifen" ab einem näher bezeichneten Tag zu unterlassen. Die Aufträge beziehen sich auf zwei fondsgebundene Lebensversicherungen und eine Mischform zwischen klassischer und fondsgebundener Lebensversicherung. Auch wenn das öffentliche Interesse am Funktionieren eines geordneten Versicherungsmarktes (Funktionsschutz) und das Vertrauen der Öffentlichkeit sowie der Leistungsberechtigten in das Versicherungswesen insgesamt als maßgebliche öffentliche Interessen nicht zu leugnen sind, wird mit dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünde, geltend gemacht. Es wird aus der Stellungnahme nicht ersichtlich, inwiefern auf dem Boden des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts die durch den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte allenfalls gegebene Überschreitung des nach der Konzession der beschwerdeführenden Partei gegebenen Berechtigungsumfangs die geltend gemachten Interessen derart schwer wiegend beeinträchtigen würde, dass das Interesse an der Einhaltung der von der belangten Behörde genannten Bestimmungen des VAG als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen wäre vergleiche zum zwingenden öffentlichen Interesse etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung sowie den hg. Beschluss vom
- Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019). Auch nach den Ausführungen der belangten Behörde dienen die angefochtenen Bescheide der Sicherstellung, dass "von den am Markt agierenden Versicherungsunternehmen nur zulässiges Versicherungsgeschäft betrieben und dieses auch dem richtigen Zweig zugeordnet" werde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2008/17/0015