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{'item': '2008/17/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2008/17/0034 RechtssatzDer EuGH hat bereits zu der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aus dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem Schutz der Anleger, in Verbindung mit den Begründungserwägungen abgeleitet, dass es das Ziel gewesen sei, den Anwendungsbereich der Richtlinie "möglichst weit auszudehnen" (EuGH
  2. Februar 1999, Rs C-366/97, Romanelli Rn 13). Zu der auch in dieser Richtlinie gleich wie in der Richtlinie 2006/48/EG lautenden Definition des Kreditinstituts kam der EuGH daher zum Schluss, dass "das in Artikel 3 der Richtlinie 89/646 für Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, aufgestellte Verbot, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gewerbsmäßig entgegenzunehmen, so auszulegen", sei, "dass es für Finanzierungsinstrumente gilt, deren Rückzahlbarkeit auf einer vertraglichen Bestimmung beruht" (Rn 15). Eine engere Auslegung würde dazu führen, dass der Zweck des Schutzes der Verbraucher gegen den Schaden, den sie durch Geldgeschäfte erleiden könnten, vereitelt werde. Im Hinblick auf den unveränderten Wortlaut der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2006/48/EG sind die zitierten Ausführungen des EuGH nach wie vor für die geltende Gemeinschaftsrechtslage maßgebend. Der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/48/EG zeigt, dass die Auslegung des Anhangs I der Richtlinie keineswegs restriktiv in dem Sinne zu erfolgen hätte, dass der Kreis der "anderen rückzahlbaren Gelder" eng zu verstehen wäre. Der Hinweis auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere dokumentiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht an bestimmte Formen der Entgegennahme von Geldern, insbesondere nicht an solche, bei denen es einen unbedingten Rückzahlungsanspruch geben müsste, gedacht hat und insbesondere mit der Richtlinie 2006/48/EG keine Änderung der Rechtslage gegenüber den früheren Richtlinien herbeiführen wollte.Der EuGH hat bereits zu der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom
  3. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aus dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem Schutz der Anleger, in Verbindung mit den Begründungserwägungen abgeleitet, dass es das Ziel gewesen sei, den Anwendungsbereich der Richtlinie "möglichst weit auszudehnen" (EuGH
  4. Februar 1999, Rs C-366/97, Romanelli Rn 13). Zu der auch in dieser Richtlinie gleich wie in der Richtlinie 2006/48/EG lautenden Definition des Kreditinstituts kam der EuGH daher zum Schluss, dass "das in Artikel 3 der Richtlinie 89/646 für Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, aufgestellte Verbot, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gewerbsmäßig entgegenzunehmen, so auszulegen", sei, "dass es für Finanzierungsinstrumente gilt, deren Rückzahlbarkeit auf einer vertraglichen Bestimmung beruht" (Rn 15). Eine engere Auslegung würde dazu führen, dass der Zweck des Schutzes der Verbraucher gegen den Schaden, den sie durch Geldgeschäfte erleiden könnten, vereitelt werde. Im Hinblick auf den unveränderten Wortlaut der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2006/48/EG sind die zitierten Ausführungen des EuGH nach wie vor für die geltende Gemeinschaftsrechtslage maßgebend. Der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/48/EG zeigt, dass die Auslegung des Anhangs römisch eins der Richtlinie keineswegs restriktiv in dem Sinne zu erfolgen hätte, dass der Kreis der "anderen rückzahlbaren Gelder" eng zu verstehen wäre. Der Hinweis auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere dokumentiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht an bestimmte Formen der Entgegennahme von Geldern, insbesondere nicht an solche, bei denen es einen unbedingten Rückzahlungsanspruch geben müsste, gedacht hat und insbesondere mit der Richtlinie 2006/48/EG keine Änderung der Rechtslage gegenüber den früheren Richtlinien herbeiführen wollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.