RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2008 Geschäftszahl2008/17/0035 Rechtssatz§ 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 unterscheidet im Wesentlichen zwei Fälle, nämlich das Inverkehrbringen in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter und das Verbringen von Wein ins Ausland in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, stellt also nicht allein auf ein "Inverkehrbringen" ab, sondern berücksichtigt auch, in welchen Behältnissen dieses Inverkehrbringen erfolgt. Der Umstand, dass bei einem Inverkehrbringen in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 50 Liter (und in diesem Falle auch im Falle des Exports des Weins) ebenfalls der Beitrag zu entrichten ist, vermag an der Beitragspflicht bei Erfüllung des zweiten Tatbestandes nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass das Gesetz darauf abstellt, dass der Wein "erstmals in Verkehr" gebracht werde oder "in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebiets" verbracht werde, sodass das Wort "erstmals" auch auf die Verbringung ins Ausland bezogen werden kann, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass es sich bei dem Verbringen ins Ausland in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 50 Liter um ein erstmaliges Verbringen ins Ausland gehandelt hat. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der im Tankzug außer Landes gebrachte Wein nicht als "abgefüllt" zu gelten habe, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Merkmal der "Abfüllung" nicht zum zweiten Tatbestand des § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 gehört.Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 unterscheidet im Wesentlichen zwei Fälle, nämlich das Inverkehrbringen in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter und das Verbringen von Wein ins Ausland in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, stellt also nicht allein auf ein "Inverkehrbringen" ab, sondern berücksichtigt auch, in welchen Behältnissen dieses Inverkehrbringen erfolgt. Der Umstand, dass bei einem Inverkehrbringen in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 50 Liter (und in diesem Falle auch im Falle des Exports des Weins) ebenfalls der Beitrag zu entrichten ist, vermag an der Beitragspflicht bei Erfüllung des zweiten Tatbestandes nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass das Gesetz darauf abstellt, dass der Wein "erstmals in Verkehr" gebracht werde oder "in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebiets" verbracht werde, sodass das Wort "erstmals" auch auf die Verbringung ins Ausland bezogen werden kann, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass es sich bei dem Verbringen ins Ausland in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 50 Liter um ein erstmaliges Verbringen ins Ausland gehandelt hat. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der im Tankzug außer Landes gebrachte Wein nicht als "abgefüllt" zu gelten habe, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Merkmal der "Abfüllung" nicht zum zweiten Tatbestand des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 gehört. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0036 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0037 E 27. Mai 2008 2008/17/0029 E 27. Mai 2008 2008/17/0039 E 27. Mai 2008 2008/17/0038 E 27. Mai 2008 2008/17/0027 E 27. Mai 2008 2008/17/0007 E 27. Mai 2008 2008/17/0028 E 27. Mai 2008
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.