RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2008 GeschäftszahlAW 2008/17/0036 RechtssatzNichtstattgebung - erkennungsdienstliche Behandlung und Ladung - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am
- September 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor der belangten Behörde für den
- September 2008 zu einer näher angeführten Uhrzeit an einer näher angeführten Örtlichkeit. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, darf doch die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nur unter zwei Voraussetzungen erfolgen: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wobei diese Voraussetzung gemäß § 64 Abs. 6 SPG auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen bleibt. Andererseits muss die betreffende Person im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen. Diesbezüglich ist auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0341).Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am
- September 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor der belangten Behörde für den
- September 2008 zu einer näher angeführten Uhrzeit an einer näher angeführten Örtlichkeit. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, darf doch die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nur unter zwei Voraussetzungen erfolgen: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wobei diese Voraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 6, SPG auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen bleibt. Andererseits muss die betreffende Person im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen. Diesbezüglich ist auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0341). (Hier: Selbst aber dann, wenn das vorhandene öffentliche Interesse nicht als "zwingend" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sein sollte, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der eben erwähnten Gesetzesbestimmung aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der durch § 30 Abs. 2 VwGG aufgegebenen Interessenabwägung nicht zu erkennen: Im Falle des Obsiegens des Beschwedeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wären die Daten zu löschen, ein unwiederbringlicher Schaden läge daher nicht vor. Damit kann aber nicht von einem Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung möglicher (weiterer) Straftaten als höher zu veranschlagen wäre.)(Hier: Selbst aber dann, wenn das vorhandene öffentliche Interesse nicht als "zwingend" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sein sollte, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der eben erwähnten Gesetzesbestimmung aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der durch Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgegebenen Interessenabwägung nicht zu erkennen: Im Falle des Obsiegens des Beschwedeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wären die Daten zu löschen, ein unwiederbringlicher Schaden läge daher nicht vor. Damit kann aber nicht von einem Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung möglicher (weiterer) Straftaten als höher zu veranschlagen wäre.)