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{'item': 'AW 2008/17/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2008 GeschäftszahlAW 2008/17/0044 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 BWG - Die Beschwerdeführerin bekämpft den an sie mit einem Bescheid der belangten Behörde unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- ergangenen Auftrag, "den rechtmäßigen Zustand durch Abberufung (eines näher genannten Geschäftsleiters) binnen vier Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides herzustellen". Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass die Abberufung des Geschäftsleiters für sie die Gefahr eines erheblichen Schadens berge, da dieser Geschäftsleiter die beschwerdeführende Partei gegründet habe, ihre Geschäfte seit geraumer Zeit führe und daher durch seine besonderen Kenntnisse unternehmensintern als unverzichtbar anzusehen sei. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Handlungen hätten auch zu keinem Schaden von Anlegern oder des Kapitalmarkts geführt, weshalb auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit einer sofortigen Abberufung bestehe. Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens für die Beschwerdeführerin sei wesentlich größer als die von der belangten Behörde angenommene, tatsächlich jedoch nicht gegebene Gefahr für den Kapitalmarkt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, "die von der Behörde in dem zugrunde liegenden Verfahren kraft Gesetzes wahrzunehmen wären und über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse" hinausgingen. Unbestritten ist die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass auch bei Ausscheiden des Geschäftsleiters, auf den sich der gegenständliche Auftrag bezieht, zwei nach dem BWG qualifizierte Geschäftsleiter für die Beschwerdeführerin vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin stellt demzufolge auch (nur) auf das besondere Wissen und die besondere Erfahrung des verfahrensgegenständlichen Geschäftsleiters ab. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass dieses Wissen und diese Erfahrung von der Beschwerdeführerin nicht auch dann genützt werden könnte, wenn der Geschäftsleiter als Geschäftsleiter und somit als Entscheidungsträger abberufen wird; warum die anderen Geschäftsleiter in diesem Falle nicht auf das Wissen und die Erfahrung des Abberufenen zurückgreifen können sollten, ist nicht erkennbar. Daher zeigen die geltend gemachten Umstände nicht auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin derzeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nichtstattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG - Die Beschwerdeführerin bekämpft den an sie mit einem Bescheid der belangten Behörde unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- ergangenen Auftrag, "den rechtmäßigen Zustand durch Abberufung (eines näher genannten Geschäftsleiters) binnen vier Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides herzustellen". Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass die Abberufung des Geschäftsleiters für sie die Gefahr eines erheblichen Schadens berge, da dieser Geschäftsleiter die beschwerdeführende Partei gegründet habe, ihre Geschäfte seit geraumer Zeit führe und daher durch seine besonderen Kenntnisse unternehmensintern als unverzichtbar anzusehen sei. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Handlungen hätten auch zu keinem Schaden von Anlegern oder des Kapitalmarkts geführt, weshalb auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit einer sofortigen Abberufung bestehe. Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens für die Beschwerdeführerin sei wesentlich größer als die von der belangten Behörde angenommene, tatsächlich jedoch nicht gegebene Gefahr für den Kapitalmarkt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, "die von der Behörde in dem zugrunde liegenden Verfahren kraft Gesetzes wahrzunehmen wären und über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse" hinausgingen. Unbestritten ist die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass auch bei Ausscheiden des Geschäftsleiters, auf den sich der gegenständliche Auftrag bezieht, zwei nach dem BWG qualifizierte Geschäftsleiter für die Beschwerdeführerin vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin stellt demzufolge auch (nur) auf das besondere Wissen und die besondere Erfahrung des verfahrensgegenständlichen Geschäftsleiters ab. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass dieses Wissen und diese Erfahrung von der Beschwerdeführerin nicht auch dann genützt werden könnte, wenn der Geschäftsleiter als Geschäftsleiter und somit als Entscheidungsträger abberufen wird; warum die anderen Geschäftsleiter in diesem Falle nicht auf das Wissen und die Erfahrung des Abberufenen zurückgreifen können sollten, ist nicht erkennbar. Daher zeigen die geltend gemachten Umstände nicht auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin derzeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.