RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2008/17/0046 RechtssatzDer Auffassung, der Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 4 K-ZWAG setze die Beheizbarkeit und die Wasserentnahmemöglichkeit voraus, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Aus den Materialien (Hinweis EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zl. -2V-LG-205/59- 2005, 4 und 7, zu § 2) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der "Wohnung" zu Grunde gelegt hat. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzesgebers vom Begriff der "Wohnung" geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-"Wohnung" im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der "Wohnung" stimmt auch mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine "Wohnung" im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energievorsorgung oder keine Wasserentnahmestelle verfügt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint überdies noch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgte doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (Hinweis dazu die im Allgemeinen Teil der EB zur RV des K-ZWAG, aaO, 1, zitierten EB zur RV zum FAG 2005, 867 BlgNR XVIII. GP, 20), sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benützbarkeit einer Zweitwohnung abhängig. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht § 5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG, da diese Bestimmungen mit dem (weiten) Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 4 leg. cit. durchaus in Einklang zu bringen sind.Der Auffassung, der Begriff der "Wohnung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG setze die Beheizbarkeit und die Wasserentnahmemöglichkeit voraus, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Aus den Materialien (Hinweis EB zur Regierungsvorlage zum K-ZWAG, zu Zl. -2V-LG-205/59- 2005, 4 und 7, zu Paragraph 2,) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der "Wohnung" zu Grunde gelegt hat. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzesgebers vom Begriff der "Wohnung" geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-"Wohnung" im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der "Wohnung" stimmt auch mit Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine "Wohnung" im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energievorsorgung oder keine Wasserentnahmestelle verfügt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint überdies noch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgte doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (Hinweis dazu die im Allgemeinen Teil der EB zur Regierungsvorlage des K-ZWAG, aaO, 1, zitierten EB zur Regierungsvorlage zum FAG 2005, 867 BlgNR römisch achtzehn. GP, 20), sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benützbarkeit einer Zweitwohnung abhängig. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht Paragraph 5, Absatz 2 und 4 K-ZWAG, da diese Bestimmungen mit dem (weiten) Wohnungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. durchaus in Einklang zu bringen sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0047
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.