RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2008 Geschäftszahl2008/17/0072 RechtssatzMit Bescheid vom
- Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG von der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab
- Juli 2006 zu unterlassen und ab
- Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen." Dass der Vertragsabschluss erst mit der Annahme des Anbots des Kunden zustande kommt, ist eine rechtliche Beurteilung und hat mit der Frage, wie die Versicherung tatsächlich vorgeht, nichts zu tun. Die tatsächliche Vorgangsweise hat nur insoweit Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Übertretung der bescheidmäßigen Anordnung vorlag oder nicht, als die rechtlich erheblichen Fakten danach zu beurteilen sind, wann in einem bestimmten Fall der Vertragsabschluss zustande kam. Dies stellt keine Auslegung der Norm auf Grund nachfolgender Tatsachen dar. Der Abschluss von Verträgen ab dem
- Juli stellt auch dann eine Zuwiderhandlung gegen die bescheidmäßige Anordnung im Bescheid vom
- Juni 2006 dar, wenn die Anbote zum Vertragsabschluss von den Kunden vor dem
- Juli 2006 abgegeben worden waren. Es ist nicht unsachlich, die Zulässigkeit des Vertragsabschlusses von der "Arbeitsgeschwindigkeit" der Versicherung abhängen zu lassen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Sachlichkeit der Anordnung sich (allein) auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- Juni 2006 bezieht und daher in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorzutragen gewesen wäre. An der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die rechtskräftige Anordnung änderte der (im Übrigen unbegründete) Vorwurf der Unsachlichkeit der Anordnung nichts.Mit Bescheid vom
- Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß Paragraph 104, Absatz eins, VAG von der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab
- Juli 2006 zu unterlassen und ab
- Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen." Dass der Vertragsabschluss erst mit der Annahme des Anbots des Kunden zustande kommt, ist eine rechtliche Beurteilung und hat mit der Frage, wie die Versicherung tatsächlich vorgeht, nichts zu tun. Die tatsächliche Vorgangsweise hat nur insoweit Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Übertretung der bescheidmäßigen Anordnung vorlag oder nicht, als die rechtlich erheblichen Fakten danach zu beurteilen sind, wann in einem bestimmten Fall der Vertragsabschluss zustande kam. Dies stellt keine Auslegung der Norm auf Grund nachfolgender Tatsachen dar. Der Abschluss von Verträgen ab dem
- Juli stellt auch dann eine Zuwiderhandlung gegen die bescheidmäßige Anordnung im Bescheid vom
- Juni 2006 dar, wenn die Anbote zum Vertragsabschluss von den Kunden vor dem
- Juli 2006 abgegeben worden waren. Es ist nicht unsachlich, die Zulässigkeit des Vertragsabschlusses von der "Arbeitsgeschwindigkeit" der Versicherung abhängen zu lassen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Sachlichkeit der Anordnung sich (allein) auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- Juni 2006 bezieht und daher in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorzutragen gewesen wäre. An der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die rechtskräftige Anordnung änderte der (im Übrigen unbegründete) Vorwurf der Unsachlichkeit der Anordnung nichts. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0073 E
- Juli 2008
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.