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{'item': '2008/17/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2008 Geschäftszahl2008/17/0074 RechtssatzDer Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Anzeige der Teilung des Grundstückes Nr. 530/1 mit Schreiben vom

  1. Mai 2002) Eigentümer des zu teilenden Grundstückes Nr. 530/1 (und des in der Folge neu gebildeten Grundstückes Nr. 530/27). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist somit - mangels abweichender Vorschrift - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. § 3 der Niederösterreichischen Abgabenordnung sowie zum genannten Grundsatz etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2004, 2004/17/0094). Darauf, dass eines der durch Teilung entstandenen Grundstücke in der Folge verkauft wurde, kommt es somit nicht an. Dieses Ergebnis steht auch mit § 40 NÖ BauO 1996 in Einklang, bezeichnet doch diese Bestimmung ausdrücklich "diesen Grundstückseigentümer" als Abgabepflichtigen, bei dem ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 (und 2) genannter Anlass vorlag. Ein Hinweis darauf, dass das Grundeigentum zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (allenfalls erster Instanz) für die Abgabepflicht maßgebend wäre, lässt sich dieser Bestimmung jedenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerde vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 9 NÖ BauO 1996 zu berufen. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Niederösterreichischen Bauordnung nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in den nach § 3 Abs. 1 NÖ AO (vgl. auch dessen Abs. 2) in Verbindung mit § 40 NÖ BauO 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis E
  3. Juli 1995, 92/17/0268).Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Anzeige der Teilung des Grundstückes Nr. 530/1 mit Schreiben vom
  4. Mai 2002) Eigentümer des zu teilenden Grundstückes Nr. 530/1 (und des in der Folge neu gebildeten Grundstückes Nr. 530/27). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist somit - mangels abweichender Vorschrift - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war vergleiche Paragraph 3, der Niederösterreichischen Abgabenordnung sowie zum genannten Grundsatz etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. August 2004, 2004/17/0094). Darauf, dass eines der durch Teilung entstandenen Grundstücke in der Folge verkauft wurde, kommt es somit nicht an. Dieses Ergebnis steht auch mit Paragraph 40, NÖ BauO 1996 in Einklang, bezeichnet doch diese Bestimmung ausdrücklich "diesen Grundstückseigentümer" als Abgabepflichtigen, bei dem ein in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, (und 2) genannter Anlass vorlag. Ein Hinweis darauf, dass das Grundeigentum zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (allenfalls erster Instanz) für die Abgabepflicht maßgebend wäre, lässt sich dieser Bestimmung jedenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerde vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Paragraph 9, NÖ BauO 1996 zu berufen. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Niederösterreichischen Bauordnung nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in den nach Paragraph 3, Absatz eins, NÖ AO vergleiche auch dessen Absatz 2,) in Verbindung mit Paragraph 40, NÖ BauO 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis E
  6. Juli 1995, 92/17/0268).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.