← Österreich

{'item': '2008/17/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2012 Geschäftszahl2008/17/0096 RechtssatzEine bestimmte Person wollte mit der Betreiberin eines Mobilfunknetzes einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen schließen. Die Mobilfunknetzbetreiberin gab bei einer weiteren Person eine Bonitätsprüfung in Auftrag und überließ dieser für diesen Zweck die Identitätsdaten der erstgenannten Person. Die Prüferin der Bonität errechnete auf der Grundlage der von ihr gespeicherten oder aus Datenanwendungen Dritter ermittelten Bonitätsdaten nach einem von der Mobilfunknetzbetreiberin vorgegebenen Algorithmus einen bestimmten "Scoring-Wert". Auf der Grundlage dieses Werts traf die Mobilfunknetzbetreiberin die Entscheidung, die erstgenannte Person als ihren Kunden abzulehnen. Es trifft grundsätzlich zu, dass die Mobilfunknetzbetreiberin hinsichtlich der Berechnung der sogenannten "Scoring-Werte" als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0223). Auf Grund der Löschungsverpflichtung nach § 97 Abs. 2 TKG 2003 kann die Auskunftsverpflichtung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 sich nicht auf die von der Mobilfunknetzbetreiberin in der Vergangenheit verarbeiteten Daten beziehen. Wenn jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0223, zu Grunde gelegt hat, die Mobilfunknetzbetreiberin als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 hinsichtlich der gegenständlich erfolgten Datenverarbeitung anzusehen ist, trifft es zu, dass sich ihre Auskunftsverpflichtung als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 nach § 26 Abs. 1 DSG auch auf die durch den Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 (die Prüferin der Bonität) im Rahmen des Auftrags verarbeiteten Daten erstreckt.Eine bestimmte Person wollte mit der Betreiberin eines Mobilfunknetzes einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen schließen. Die Mobilfunknetzbetreiberin gab bei einer weiteren Person eine Bonitätsprüfung in Auftrag und überließ dieser für diesen Zweck die Identitätsdaten der erstgenannten Person. Die Prüferin der Bonität errechnete auf der Grundlage der von ihr gespeicherten oder aus Datenanwendungen Dritter ermittelten Bonitätsdaten nach einem von der Mobilfunknetzbetreiberin vorgegebenen Algorithmus einen bestimmten "Scoring-Wert". Auf der Grundlage dieses Werts traf die Mobilfunknetzbetreiberin die Entscheidung, die erstgenannte Person als ihren Kunden abzulehnen. Es trifft grundsätzlich zu, dass die Mobilfunknetzbetreiberin hinsichtlich der Berechnung der sogenannten "Scoring-Werte" als Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen ist vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0223). Auf Grund der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 97, Absatz 2, TKG 2003 kann die Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 sich nicht auf die von der Mobilfunknetzbetreiberin in der Vergangenheit verarbeiteten Daten beziehen. Wenn jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0223, zu Grunde gelegt hat, die Mobilfunknetzbetreiberin als Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 hinsichtlich der gegenständlich erfolgten Datenverarbeitung anzusehen ist, trifft es zu, dass sich ihre Auskunftsverpflichtung als Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG auch auf die durch den Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 (die Prüferin der Bonität) im Rahmen des Auftrags verarbeiteten Daten erstreckt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0097

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.