RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2008 Geschäftszahl2008/17/0105 RechtssatzWie sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, ist es dem Abgabengesetzgeber unbenommen, die Berechnungsgrundlagen für Interessentenbeiträge wie die hier vorliegende Wasseranschlussabgabe insoweit typisierend zu umschreiben, als das getroffene Abgrenzungskriterium in sachlicher Weise den jeweiligen Anschlussnutzen, den die Abgabepflichtigen aus der Anlage, für deren Errichtung die Beiträge zu leisten sind, ziehen, berücksichtigt. In diesem Sinne ist das Abstellen auf die Fläche der "zu versorgenden" Geschoße an sich unbedenklich, wenn darunter nicht eine Eigenversorgung durch den Abgabepflichtigen verstanden wird. In typisierender Betrachtung kann vielmehr nur an solche Geschoßflächen angeknüpft werden, die von jener Einrichtung, für deren Anschluss der Anschlussbeitrag zu entrichten ist, versorgt werden. Die in Rede stehende Partizipialkonstruktion in § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist daher nur so zu verstehen, dass nur die Anzahl jener Geschoße heranzuziehen ist, die tatsächlich von der Gemeindewasserleitung versorgt werden. Andernfalls verfehlte die Bestimmung den Zweck, die Abgabenhöhe am jeweiligen Versorgungsnutzen des Abgabepflichtigen zu orientieren, und wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich. In verfassungskonformer Interpretation ist daher ausschließlich auf die von der Gemeindewasserleitung tatsächlich versorgten Geschoße abzustellen.Wie sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, ist es dem Abgabengesetzgeber unbenommen, die Berechnungsgrundlagen für Interessentenbeiträge wie die hier vorliegende Wasseranschlussabgabe insoweit typisierend zu umschreiben, als das getroffene Abgrenzungskriterium in sachlicher Weise den jeweiligen Anschlussnutzen, den die Abgabepflichtigen aus der Anlage, für deren Errichtung die Beiträge zu leisten sind, ziehen, berücksichtigt. In diesem Sinne ist das Abstellen auf die Fläche der "zu versorgenden" Geschoße an sich unbedenklich, wenn darunter nicht eine Eigenversorgung durch den Abgabepflichtigen verstanden wird. In typisierender Betrachtung kann vielmehr nur an solche Geschoßflächen angeknüpft werden, die von jener Einrichtung, für deren Anschluss der Anschlussbeitrag zu entrichten ist, versorgt werden. Die in Rede stehende Partizipialkonstruktion in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist daher nur so zu verstehen, dass nur die Anzahl jener Geschoße heranzuziehen ist, die tatsächlich von der Gemeindewasserleitung versorgt werden. Andernfalls verfehlte die Bestimmung den Zweck, die Abgabenhöhe am jeweiligen Versorgungsnutzen des Abgabepflichtigen zu orientieren, und wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich. In verfassungskonformer Interpretation ist daher ausschließlich auf die von der Gemeindewasserleitung tatsächlich versorgten Geschoße abzustellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.