RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2011 Geschäftszahl2008/17/0113 RechtssatzDie Anwendung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) im indirekten Vollzug von Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) hat durch die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem nationalen Verfahrensrecht zu erfolgen, soweit das Unionsrecht hiefür keine Verfahrensvorschriften enthält (Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten). Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch durch die (unionsrechtlichen) Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beschränkt. Zu beachten ist weiters, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten sind, den Rechtsunterworfenen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der aus Unionsrecht ableitbaren Rechte zu gewähren (vgl. etwa Potacs, EU-Mitgliedschaft und Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln in Österreich, JRP 1995, 181, ders, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts,Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) im indirekten Vollzug von Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) hat durch die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem nationalen Verfahrensrecht zu erfolgen, soweit das Unionsrecht hiefür keine Verfahrensvorschriften enthält (Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten). Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch durch die (unionsrechtlichen) Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beschränkt. Zu beachten ist weiters, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten sind, den Rechtsunterworfenen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der aus Unionsrecht ableitbaren Rechte zu gewähren vergleiche etwa Potacs, EU-Mitgliedschaft und Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln in Österreich, JRP 1995, 181, ders, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 14. ÖJT 2000, I/1, 21, und Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, 428; EuGH Rs 265/78, Ferwerda, Slg 1980, 617, Rn 10, Rs C-61/97, Denkavit, Slg 1980, 1205, Rn 26, und Rs 130/79, Express Dairy Foods, Slg 1980, 1887, Rn 11, und 15. Mai 1986, Rs. 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651
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