RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2009 Geschäftszahl2008/17/0129 RechtssatzUnter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der Lizenzverordnung hätte die beschwerdeführende Partei den zusätzlichen Nachweis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 durch das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu erbringen gehabt bzw. erbringen können. Auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage - der vorliegende Fall war der "Anlassfall" für die Aufhebung des § 9 der Lizenzverordnung - war jedoch diese Bestimmung auf die beschwerdeführende Partei nicht anzuwenden. Demzufolge war aber auch die beschwerdeführende Partei mangels entsprechender Regelung durch Österreich als Mitgliedstaat der EU nicht in der Lage, den in Art. 33 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweis zu erbringen. Dies bedeutet aber weiters, dass die Behörden, schon auf Grund des innerstaatlichen Verfahrensrechtes, vor dem Ausspruch über den Verfall der Sicherheiten Erhebungen über die Ausfuhr anzustellen gehabt hätten (vgl. insoferne auch Art. 35 Abs. 4 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000). Derartige Erhebungen würden - infolge der innerstaatlichen Beschränkung auf den vorliegenden "Anlassfall" - auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Behörden führen. Da nach Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der nach dieser Bestimmung zu erbringende zusätzliche Nachweis im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaates liegt, spricht das anzuwendende Gemeinschaftsrecht nicht dagegen, zumindest bei besonderen Fallkonstellationen - wie hier - wo eine derartige spezielle Regelung eben nicht vorliegt, die Erbringung des erforderlichen Nachweises anhand des (ansonsten) anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu beurteilen.Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der Lizenzverordnung hätte die beschwerdeführende Partei den zusätzlichen Nachweis im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000, durch das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu erbringen gehabt bzw. erbringen können. Auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage - der vorliegende Fall war der "Anlassfall" für die Aufhebung des Paragraph 9, der Lizenzverordnung - war jedoch diese Bestimmung auf die beschwerdeführende Partei nicht anzuwenden. Demzufolge war aber auch die beschwerdeführende Partei mangels entsprechender Regelung durch Österreich als Mitgliedstaat der EU nicht in der Lage, den in Artikel 33, der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweis zu erbringen. Dies bedeutet aber weiters, dass die Behörden, schon auf Grund des innerstaatlichen Verfahrensrechtes, vor dem Ausspruch über den Verfall der Sicherheiten Erhebungen über die Ausfuhr anzustellen gehabt hätten vergleiche insoferne auch Artikel 35, Absatz 4, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000,). Derartige Erhebungen würden - infolge der innerstaatlichen Beschränkung auf den vorliegenden "Anlassfall" - auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Behörden führen. Da nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000, der nach dieser Bestimmung zu erbringende zusätzliche Nachweis im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaates liegt, spricht das anzuwendende Gemeinschaftsrecht nicht dagegen, zumindest bei besonderen Fallkonstellationen - wie hier - wo eine derartige spezielle Regelung eben nicht vorliegt, die Erbringung des erforderlichen Nachweises anhand des (ansonsten) anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu beurteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.