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{'item': '2008/17/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2012 Geschäftszahl2008/17/0137 RechtssatzEine Verwaltungsbehörde hat bei der Durchführung von Unionsrecht (wie im Beschwerdefall bei der Entscheidung über Ansprüche, die auf unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der gemeinschaftlichen Marktordnung beruhen) auch die Übereinstimmung der innerstaatlichen Rechtslage mit dem Unionsrecht zu prüfen und darf gegebenenfalls nach den Grundsätzen des Unionsrecht innerstaatliches Recht, welches wegen Widerspruchs zum Unionsrecht als unanwendbar anzusehen ist, nicht anwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2003, Zl. 2003/10/0029, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, 629, Rz 17/18, sowie zur Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten zu einer Auslegung des nationalen Rechts, dass dieses nicht mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts kollidiert, EuGH
  2. November 2012, Rs C-277/11, MM, Rn 93). Die belangte Behörde hat diese Problematik auch insoweit erkannt, als sie sich im angefochtenen Bescheid auch mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage nach § 9 Abs. 6 TPV 2000 habe bestehen können, auseinandergesetzt hat. Sollten derartige Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung einer rückwirkend erlassenen nationalen Bestimmung entgegen stehen, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die entsprechende Bestimmung mit nationalem Verfassungsrecht übereinstimmt (und damit insoweit Bedenken bestünden, die die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erforderlich machten; vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.402/1985). Im Lichte dieser Überlegungen ist somit zu prüfen, ob die hier in Rede stehende, im Beschwerdefall vorgenommene rückwirkende Rechtsänderung, wie sie § 3 Z 5 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, anordnete, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von einer Verdrängung der von der belangten Behörde angewendeten innerstaatlichen Norm auszugehen.Eine Verwaltungsbehörde hat bei der Durchführung von Unionsrecht (wie im Beschwerdefall bei der Entscheidung über Ansprüche, die auf unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der gemeinschaftlichen Marktordnung beruhen) auch die Übereinstimmung der innerstaatlichen Rechtslage mit dem Unionsrecht zu prüfen und darf gegebenenfalls nach den Grundsätzen des Unionsrecht innerstaatliches Recht, welches wegen Widerspruchs zum Unionsrecht als unanwendbar anzusehen ist, nicht anwenden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2003, Zl. 2003/10/0029, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs 106/77, Simmenthal römisch zwei, Slg. 1978, 629, Rz 17/18, sowie zur Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten zu einer Auslegung des nationalen Rechts, dass dieses nicht mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts kollidiert, EuGH
  4. November 2012, Rs C-277/11, MM, Rn 93). Die belangte Behörde hat diese Problematik auch insoweit erkannt, als sie sich im angefochtenen Bescheid auch mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 6, TPV 2000 habe bestehen können, auseinandergesetzt hat. Sollten derartige Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung einer rückwirkend erlassenen nationalen Bestimmung entgegen stehen, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die entsprechende Bestimmung mit nationalem Verfassungsrecht übereinstimmt (und damit insoweit Bedenken bestünden, die die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erforderlich machten; vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.402 aus 1985,). Im Lichte dieser Überlegungen ist somit zu prüfen, ob die hier in Rede stehende, im Beschwerdefall vorgenommene rückwirkende Rechtsänderung, wie sie Paragraph 3, Ziffer 5, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, anordnete, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von einer Verdrängung der von der belangten Behörde angewendeten innerstaatlichen Norm auszugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.