RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2009 Geschäftszahl2008/17/0142 RechtssatzAus den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes ergibt sich, dass Abgabenschuldner des Freizeitwohnsitzpauschales der "Verfügungsberechtigte" ist. Als Verfügungsberechtigter wird vom Gesetz in § 2 lit. f der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte umschrieben. Dies kann, wie auch die Regelung des § 6 Abs. 8 Aufenthaltsabgabegesetz bestätigt, auch eine juristische Person sein. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist der "jeweils Verfügungsberechtigte" zur Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschales verpflichtet. Der Gesetzgeber geht dabei offenbar davon aus, dass (abgesehen von dem Fall, in dem sich während des Abgabenzeitraums für das Freizeitwohnsitzpauschale relevante Veränderungen wie ein Eigentumsübergang ergeben, ohne dass es zur Aufgabe der Nutzung als Freizeitwohnsitz kommt) es für einen Abgabenzeitraum jeweils einen Abgabepflichtigen gibt (und nicht etwa der Eigentümer und ein (sonstiger) Verfügungsberechtigter gemeinsam die Abgabe schulden). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass dann, wenn ein "sonst Verfügungsberechtigter" die Abgabe schuldet, eine Haftung des Eigentümers vorgesehen ist. Eine solche Haftung wäre entbehrlich, wenn in diesem Fall der Eigentümer ebenfalls Abgabenschuldner wäre. Aus diesen Regelungen folgt, dass grundsätzlich der Eigentümer der Ferienwohnung abgabepflichtig ist; dies kann auch eine juristische Person sein. Für die Annahme, dass nicht der Eigentümer, sondern ein sonst Verfügungsberechtigter der Abgabeschuldner ist, müssten darüber hinaus weitere sachverhaltsmäßige Anhaltspunkte hinzutreten. Der bloße Umstand, dass eine juristische Person Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes ist, begründet für sich allein noch nicht die Abgabepflicht von natürlichen Personen - in welcher Beziehung zu dieser juristischen Person sie auch stehen mögen. Dies zeigt etwa auch § 6 Abs. 8 des Gesetzes, der ebenfalls davon ausgeht, dass grundsätzlich die juristische Person Abgabenschuldner ist und nicht die dort genannten natürlichen Personen.Aus den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes ergibt sich, dass Abgabenschuldner des Freizeitwohnsitzpauschales der "Verfügungsberechtigte" ist. Als Verfügungsberechtigter wird vom Gesetz in Paragraph 2, Litera f, der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte umschrieben. Dies kann, wie auch die Regelung des Paragraph 6, Absatz 8, Aufenthaltsabgabegesetz bestätigt, auch eine juristische Person sein. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes ist der "jeweils Verfügungsberechtigte" zur Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschales verpflichtet. Der Gesetzgeber geht dabei offenbar davon aus, dass (abgesehen von dem Fall, in dem sich während des Abgabenzeitraums für das Freizeitwohnsitzpauschale relevante Veränderungen wie ein Eigentumsübergang ergeben, ohne dass es zur Aufgabe der Nutzung als Freizeitwohnsitz kommt) es für einen Abgabenzeitraum jeweils einen Abgabepflichtigen gibt (und nicht etwa der Eigentümer und ein (sonstiger) Verfügungsberechtigter gemeinsam die Abgabe schulden). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass dann, wenn ein "sonst Verfügungsberechtigter" die Abgabe schuldet, eine Haftung des Eigentümers vorgesehen ist. Eine solche Haftung wäre entbehrlich, wenn in diesem Fall der Eigentümer ebenfalls Abgabenschuldner wäre. Aus diesen Regelungen folgt, dass grundsätzlich der Eigentümer der Ferienwohnung abgabepflichtig ist; dies kann auch eine juristische Person sein. Für die Annahme, dass nicht der Eigentümer, sondern ein sonst Verfügungsberechtigter der Abgabeschuldner ist, müssten darüber hinaus weitere sachverhaltsmäßige Anhaltspunkte hinzutreten. Der bloße Umstand, dass eine juristische Person Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes ist, begründet für sich allein noch nicht die Abgabepflicht von natürlichen Personen - in welcher Beziehung zu dieser juristischen Person sie auch stehen mögen. Dies zeigt etwa auch Paragraph 6, Absatz 8, des Gesetzes, der ebenfalls davon ausgeht, dass grundsätzlich die juristische Person Abgabenschuldner ist und nicht die dort genannten natürlichen Personen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.