RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2009 Geschäftszahl2008/17/0142 RechtssatzAus der Regelung des § 10 Abs. 2 Tir. Aufenthaltsabgabegesetz, der zu Folge der Eigentümer, wenn er nicht der über den Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigte ist, für das Freizeitwohnsitzpauschale haftet, ist zum einen abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine "Verfügungsberechtigung" im engeren Sinne des Gesetzes gibt. Das Gesetz umschreibt aber nicht näher, wann dieser Fall gegeben ist, sondern setzt offenbar einen engeren Begriff der Verfügungsberechtigung voraus (der Oberbegriff des "Verfügungsberechtigten" umfasst sowohl den Eigentümer als auch den "sonstigen Verfügungsberechtigten", ohne dass klargestellt wird, wann der Fall einer solchen Verfügungsberechtigung gegeben wäre). Der Gesetzgeber hat möglicherweise an eine dauerhafte Vermietung oder Verpachtung gedacht. Aus § 10 Abs. 2 leg. cit. folgt aber weiters, dass die Abgabepflicht eines sonstigen Verfügungsberechtigten die Abgabepflicht des Eigentümers ausschließt. Eine derartige Verfügungsberechtigung im engeren Sinn setzt eine (in der Regel vertraglich begründete) Rechtsmacht dieser vom Eigentümer verschiedenen Person voraus, in bestimmter Weise über die Wohnung zu verfügen. Aus den Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe am
- November ohne Kollisionsregelungen oder Regeln über eine anteilige Entrichtung im Falle einer Nutzung durch mehrere Personen ist zu schließen, dass eine kurzfristige Vermietung (die ebenfalls eine gewisse Verfügungsmacht vermittelt) nicht zum Vorliegen "sonstiger Verfügungsberechtigter" führt.Aus der Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Tir. Aufenthaltsabgabegesetz, der zu Folge der Eigentümer, wenn er nicht der über den Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigte ist, für das Freizeitwohnsitzpauschale haftet, ist zum einen abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine "Verfügungsberechtigung" im engeren Sinne des Gesetzes gibt. Das Gesetz umschreibt aber nicht näher, wann dieser Fall gegeben ist, sondern setzt offenbar einen engeren Begriff der Verfügungsberechtigung voraus (der Oberbegriff des "Verfügungsberechtigten" umfasst sowohl den Eigentümer als auch den "sonstigen Verfügungsberechtigten", ohne dass klargestellt wird, wann der Fall einer solchen Verfügungsberechtigung gegeben wäre). Der Gesetzgeber hat möglicherweise an eine dauerhafte Vermietung oder Verpachtung gedacht. Aus Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. folgt aber weiters, dass die Abgabepflicht eines sonstigen Verfügungsberechtigten die Abgabepflicht des Eigentümers ausschließt. Eine derartige Verfügungsberechtigung im engeren Sinn setzt eine (in der Regel vertraglich begründete) Rechtsmacht dieser vom Eigentümer verschiedenen Person voraus, in bestimmter Weise über die Wohnung zu verfügen. Aus den Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe am
- November ohne Kollisionsregelungen oder Regeln über eine anteilige Entrichtung im Falle einer Nutzung durch mehrere Personen ist zu schließen, dass eine kurzfristige Vermietung (die ebenfalls eine gewisse Verfügungsmacht vermittelt) nicht zum Vorliegen "sonstiger Verfügungsberechtigter" führt.