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{'item': '2008/17/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2009 Geschäftszahl2008/17/0142 RechtssatzNach dem Raumordnungsgesetz ging es um die Bestimmung, ob ein Freizeitwohnsitz weiter zu Freizeitzwecken genutzt werden darf, das Aufenthaltsabgabegesetz legt eine Abgabepflicht fest. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1996 war bei der Anmeldung der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und "des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten" anzugeben. Eine Beschränkung auf die Nutzung durch bestimmte Personen ("Berechtigte") kannte das Tiroler Raumordnungsgesetz nur in den im Gesetz zur Vermeidung von Härten vorgesehenen Ausnahmefällen (§ 15 Abs. 3 und 4 Tiroler Raumordnungsgesetz in der Stammfassung, LGBl. Nr. 81/1993, und in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 4/1996; vgl. dazu die Erläuterungen zum Entwurf eines Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, 45 ff). Der bescheidmäßigen Festschreibung eines "Verfügungsberechtigten" kam somit nur in jenen Ausnahmefällen eine konstitutive Wirkung in dem Sinne zu, dass nur die genannten Personen ("Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3") aus dem Bescheid berechtigt waren. Im Übrigen konnte jedoch durch nachfolgende Sachverhaltsänderungen hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsberechtigung auch ein Wechsel hinsichtlich der Personen, die den Freizeitwohnsitz nutzen dürfen, eintreten (die bescheidmäßige Feststellung betraf die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz; dem Bescheid über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz kam insoweit dingliche Wirkung zu, er war in seinen Wirkungen nicht auf den im Bescheid genannten Adressaten beschränkt; insoweit kommt der Nennung eines Verfügungsberechtigten in einem solchen Bescheid keine konstitutive Wirkung zu, an die etwa bei der Auslegung des Begriffes des Verfügungsberechtigten nach dem Aufenthaltsabgabegesetz auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung des Gesetzgebers aus systematischen Gründen bindend anzuknüpfen wäre).Nach dem Raumordnungsgesetz ging es um die Bestimmung, ob ein Freizeitwohnsitz weiter zu Freizeitzwecken genutzt werden darf, das Aufenthaltsabgabegesetz legt eine Abgabepflicht fest. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, war bei der Anmeldung der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und "des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten" anzugeben. Eine Beschränkung auf die Nutzung durch bestimmte Personen ("Berechtigte") kannte das Tiroler Raumordnungsgesetz nur in den im Gesetz zur Vermeidung von Härten vorgesehenen Ausnahmefällen (Paragraph 15, Absatz 3 und 4 Tiroler Raumordnungsgesetz in der Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, und in der Fassung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,; vergleiche dazu die Erläuterungen zum Entwurf eines Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, 45 ff). Der bescheidmäßigen Festschreibung eines "Verfügungsberechtigten" kam somit nur in jenen Ausnahmefällen eine konstitutive Wirkung in dem Sinne zu, dass nur die genannten Personen ("Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 3,) aus dem Bescheid berechtigt waren. Im Übrigen konnte jedoch durch nachfolgende Sachverhaltsänderungen hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsberechtigung auch ein Wechsel hinsichtlich der Personen, die den Freizeitwohnsitz nutzen dürfen, eintreten (die bescheidmäßige Feststellung betraf die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz; dem Bescheid über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz kam insoweit dingliche Wirkung zu, er war in seinen Wirkungen nicht auf den im Bescheid genannten Adressaten beschränkt; insoweit kommt der Nennung eines Verfügungsberechtigten in einem solchen Bescheid keine konstitutive Wirkung zu, an die etwa bei der Auslegung des Begriffes des Verfügungsberechtigten nach dem Aufenthaltsabgabegesetz auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung des Gesetzgebers aus systematischen Gründen bindend anzuknüpfen wäre).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.