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{'item': '2008/17/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2008/17/0143 RechtssatzGemäß § 56 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, bestand der Anschlusszwang an die öffentliche Kanalanlage dann, wenn die Anschlussleitung nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne besondere technische Vorrichtungen möglich war. Im Falle der technischen Unmöglichkeit bestand somit keine Anschlussverpflichtung. Die technische Unmöglichkeit ist daher kein Umstand, der erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, dem zu Folge nunmehr der Anschlusszwang besteht, wenn "eine Anschlussmöglichkeit besteht") eine Ausnahme vom Anschlusszwang bewirkt hätte. Es ist somit auch keine Rechtslagenänderung derart eingetreten, dass Umstände, die im Jahre 1995 noch nicht zur Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang geführt hätten, nunmehr im Gesetz berücksichtigt wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der ursprüngliche Anschlussverpflichtungsbescheid schon durch die Erlassung einer neuen Rechtslage, die eine andere Entscheidung ermöglichen könnte, oder erst mit der Erlassung eines Ausnahmebescheids auf Grund der neuen Rechtslage seine Wirkungen verlöre (vgl. in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die Dispositionsmöglichkeit des einfachen Gesetzgebers bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1394, und § 77 NÖ Bauordnung 1996, dem zu Folge früher erlassene Baubescheide ihre Wirkung behielten, sodass im vorliegenden Zusammenhang eher von einem Weiterbestehen auch solcher Bescheide auszugehen zu sein scheint, die nach den Kriterien für die sogenannten Grenzen der Rechtskraft allenfalls aufhebbar wären; inwieweit § 77 NÖ Bauordnung 1996 insofern eine Sperrwirkung zukommen könnte, ist hier ebenfalls nicht zu erörtern).Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, bestand der Anschlusszwang an die öffentliche Kanalanlage dann, wenn die Anschlussleitung nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne besondere technische Vorrichtungen möglich war. Im Falle der technischen Unmöglichkeit bestand somit keine Anschlussverpflichtung. Die technische Unmöglichkeit ist daher kein Umstand, der erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, dem zu Folge nunmehr der Anschlusszwang besteht, wenn "eine Anschlussmöglichkeit besteht") eine Ausnahme vom Anschlusszwang bewirkt hätte. Es ist somit auch keine Rechtslagenänderung derart eingetreten, dass Umstände, die im Jahre 1995 noch nicht zur Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang geführt hätten, nunmehr im Gesetz berücksichtigt wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der ursprüngliche Anschlussverpflichtungsbescheid schon durch die Erlassung einer neuen Rechtslage, die eine andere Entscheidung ermöglichen könnte, oder erst mit der Erlassung eines Ausnahmebescheids auf Grund der neuen Rechtslage seine Wirkungen verlöre vergleiche in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die Dispositionsmöglichkeit des einfachen Gesetzgebers bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1394, und Paragraph 77, NÖ Bauordnung 1996, dem zu Folge früher erlassene Baubescheide ihre Wirkung behielten, sodass im vorliegenden Zusammenhang eher von einem Weiterbestehen auch solcher Bescheide auszugehen zu sein scheint, die nach den Kriterien für die sogenannten Grenzen der Rechtskraft allenfalls aufhebbar wären; inwieweit Paragraph 77, NÖ Bauordnung 1996 insofern eine Sperrwirkung zukommen könnte, ist hier ebenfalls nicht zu erörtern).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.