RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2008/17/0147 RechtssatzDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist begründet wurde, fällt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Die Folge davon ist, dass jene Situation wieder hergestellt wird, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof bestanden hat. Wurde in einem solchen Fall dieser Bescheid aber in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, ändert dies nunmehr an der Zuständigkeit der Behörde nichts. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belangten Behörde über den ursprünglichen Antrag ist daher (unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit in diesem Zusammenhang) zulässig (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1994, Zl. 93/11/0239 = VwSlg 13995 A/1994). Hieran änderte auch die neue Fassung des § 36 Abs. 2 VwGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nichts (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom
- September 1998, Zl. 98/01/0277, sowie auch das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 2000/05/0288).Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist begründet wurde, fällt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Die Folge davon ist, dass jene Situation wieder hergestellt wird, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof bestanden hat. Wurde in einem solchen Fall dieser Bescheid aber in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, ändert dies nunmehr an der Zuständigkeit der Behörde nichts. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belangten Behörde über den ursprünglichen Antrag ist daher (unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit in diesem Zusammenhang) zulässig vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1994, Zl. 93/11/0239 = VwSlg 13995 A/1994). Hieran änderte auch die neue Fassung des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nichts vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom
- September 1998, Zl. 98/01/0277, sowie auch das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 2000/05/0288).