RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2009 Geschäftszahl2008/17/0152 RechtssatzNach § 7 Abs. 1 DSG 2000 ist die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt, dann nicht vorzunehmen, wenn eine Behörde auf entsprechender gesetzlicher Grundlage einschreitet; in diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung vorgenommen (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2007, G 147/06 und andere = Slg. Nr. 18146). Für Auftraggeber, die nicht dem öffentlichen Bereich angehören, verlangt das Gesetz eine entsprechende "Befugnis" (diese ist im DSG 2000 weiter nicht umschrieben) und die Beurteilung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder nicht. Die belangte Behörde (Datenschutzkommission) hat jedoch - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die Möglichkeit eines Handelns der beschwerdeführenden Gemeinde in anderer als hoheitlicher Form ausgeschlossen und somit weder die "Befugnis" noch das Vorliegen schutzwürdiger Interessen im dargestellten Sinne geprüft. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. (Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Fahrzeuglenkers statt und stellte fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Gemeinde den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten durch das digitale Fotografieren des ihm gehörenden Fahrzeugs an einem bestimmten Tag zu einer näher angeführten Zeit, die folgende Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe.)Nach Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 ist die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt, dann nicht vorzunehmen, wenn eine Behörde auf entsprechender gesetzlicher Grundlage einschreitet; in diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung vorgenommen vergleiche etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2007, G 147/06 und andere = Slg. Nr. 18146). Für Auftraggeber, die nicht dem öffentlichen Bereich angehören, verlangt das Gesetz eine entsprechende "Befugnis" (diese ist im DSG 2000 weiter nicht umschrieben) und die Beurteilung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder nicht. Die belangte Behörde (Datenschutzkommission) hat jedoch - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die Möglichkeit eines Handelns der beschwerdeführenden Gemeinde in anderer als hoheitlicher Form ausgeschlossen und somit weder die "Befugnis" noch das Vorliegen schutzwürdiger Interessen im dargestellten Sinne geprüft. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. (Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Fahrzeuglenkers statt und stellte fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Gemeinde den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten durch das digitale Fotografieren des ihm gehörenden Fahrzeugs an einem bestimmten Tag zu einer näher angeführten Zeit, die folgende Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe.) BeachteBesprechung in: ZVR 6/2010, 214-216;ZVR 6 aus 2010,, 214-216;