RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2009 Geschäftszahl2008/17/0152 Rechtssatz§ 5 Abs. 2 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 umschreibt als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, wozu eine Gemeinde eindeutig zu zählen ist. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 31 Abs. 2 (und § 1 Abs. 5 letzter Satz) DSG 2000 zu sehen, der die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen (unter anderem) auf Geheimhaltung beruft, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Damit ist geklärt, dass die Datenschutzkommission für derartige Beschwerden dann zuständig ist, wenn ein Auftraggeber, der "in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet" ist, das Recht eines Betroffenen auf (unter anderem) Geheimhaltung verletzt haben soll, und zwar auch dann, wenn diese Verletzung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit dieses Auftraggebers erfolgt sein soll (vgl. zu dieser Problematik etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1989, G 238/88 und andere, Slg. Nr. 12194, zum Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung der Novelle 1986, BGBl. Nr. 370). § 5 Abs. 2 Z. 1 DSG 2000 besagt hingegen nichts für die Frage, welchem Bereich (der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung) eine bestimmte Tätigkeit eines öffentlichen Auftraggebers zuzuordnen ist.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 umschreibt als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, wozu eine Gemeinde eindeutig zu zählen ist. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit Paragraph 31, Absatz 2, (und Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz) DSG 2000 zu sehen, der die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen (unter anderem) auf Geheimhaltung beruft, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Damit ist geklärt, dass die Datenschutzkommission für derartige Beschwerden dann zuständig ist, wenn ein Auftraggeber, der "in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet" ist, das Recht eines Betroffenen auf (unter anderem) Geheimhaltung verletzt haben soll, und zwar auch dann, wenn diese Verletzung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit dieses Auftraggebers erfolgt sein soll vergleiche zu dieser Problematik etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1989, G 238/88 und andere, Slg. Nr. 12194, zum Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung der Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 370). Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 besagt hingegen nichts für die Frage, welchem Bereich (der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung) eine bestimmte Tätigkeit eines öffentlichen Auftraggebers zuzuordnen ist. BeachteBesprechung in: ZVR 6/2010, 214-216;ZVR 6 aus 2010,, 214-216;