RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2009 Geschäftszahl2008/17/0156 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass § 6 Abs. 4 ALSAG bei den dort erwähnten Altanlagen vom Erfordernis der Anpassung an die Deponieverordnung unter anderem das Deponiebasisdichtungssystem ausnimmt und insoweit auf die Anforderungen des § 2 ALSAG verweist, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung AUCH HINSICHTLICH des Deponiebasisdichtungssystems unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollte mit der Ausnahme des Basisdichtungssystems von der vollständigen Anpassung an die Deponieverordnung nur eine Erleichterung für Altanlagen geschaffen werden. Geht nun die Wasserrechtsbehörde bei ihrem Abspruch über die Anpassung an den Stand der Technik, wie er in der Deponieverordnung vorgegeben ist, davon aus, dass eine Abdichtung der Deponieböschungen im Sinne des § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung nicht erforderlich sei, und wird dieser Ausspruch - wie hier - rechtskräftig, ist damit auch über die erforderliche Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik im Einzelfall bindend abgesprochen. War aber danach zur Herstellung des Standes der Technik nach der Deponieverordnung eine Abdichtung der Deponieböschungen nicht erforderlich, so hatte dies auch die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid betreffend die Vorschreibung des Altlastenbeitrages zu berücksichtigen. Sie hatte daher davon auszugehen, dass die Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung auch ohne Abdichtung der Deponieböschungen erreicht werden konnte. War dies aber der Fall, lag auf Grund des oben erwähnten Größenschlusses auch eine Anpassung an den Stand der Technik im Hinblick auf die Erfordernisse des ALSAG vor; die vom Gesetzgeber als mindere Erfordernisse angesehenen Bestimmungen des ALSAG hatten daher - infolge des Erreichens des Standes der Technik nach der Deponieverordnung - insoweit nicht zur Anwendung zu kommen.Es trifft zwar zu, dass Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG bei den dort erwähnten Altanlagen vom Erfordernis der Anpassung an die Deponieverordnung unter anderem das Deponiebasisdichtungssystem ausnimmt und insoweit auf die Anforderungen des Paragraph 2, ALSAG verweist, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung AUCH HINSICHTLICH des Deponiebasisdichtungssystems unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollte mit der Ausnahme des Basisdichtungssystems von der vollständigen Anpassung an die Deponieverordnung nur eine Erleichterung für Altanlagen geschaffen werden. Geht nun die Wasserrechtsbehörde bei ihrem Abspruch über die Anpassung an den Stand der Technik, wie er in der Deponieverordnung vorgegeben ist, davon aus, dass eine Abdichtung der Deponieböschungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, der Deponieverordnung nicht erforderlich sei, und wird dieser Ausspruch - wie hier - rechtskräftig, ist damit auch über die erforderliche Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik im Einzelfall bindend abgesprochen. War aber danach zur Herstellung des Standes der Technik nach der Deponieverordnung eine Abdichtung der Deponieböschungen nicht erforderlich, so hatte dies auch die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid betreffend die Vorschreibung des Altlastenbeitrages zu berücksichtigen. Sie hatte daher davon auszugehen, dass die Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung auch ohne Abdichtung der Deponieböschungen erreicht werden konnte. War dies aber der Fall, lag auf Grund des oben erwähnten Größenschlusses auch eine Anpassung an den Stand der Technik im Hinblick auf die Erfordernisse des ALSAG vor; die vom Gesetzgeber als mindere Erfordernisse angesehenen Bestimmungen des ALSAG hatten daher - infolge des Erreichens des Standes der Technik nach der Deponieverordnung - insoweit nicht zur Anwendung zu kommen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.