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{'item': '2008/17/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2010 Geschäftszahl2008/17/0168 RechtssatzStrafbewehrt ist aus dem Grunde des § 98 Abs. 2 Z. 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in § 73 Abs. 1 Z. 1 bis 15 genannten Sachverhalten" (vgl. hiezu auch das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2008, Zlen. 2007/17/0111, 0112, in welchem für die Anzeigepflicht gemäß § 73 Abs. 1 Z 11 erster Fall BWG die Wirksamkeit der Bestellung eines Verantwortlichen für die interne Revision als für die Auslösung der Anzeigepflicht erforderlich angesehen wurde). Der in § 73 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist der Eintritt einer "Satzungsänderung". Wenngleich § 73 Abs. 1 Z 1 erster Fall und § 73 Abs. 1 Z 11 erster Fall BWG von ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nicht vergleichbar sind, setzt dennoch auch der "Sachverhalt" einer Satzungsänderung deren Wirksamkeit voraus. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 148 Abs. 3 AktG hat eine Satzungsänderung aber insolange keine Wirkung, als sie in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung ist daher für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv, uns zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 11 zu § 148). Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Satzungsänderung ausgelöst, findet im Wortlaut der §§ 98 Abs. 2 Z 7 iVm § 73 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG und § 148 Abs. 3 AktG keine Deckung.Strafbewehrt ist aus dem Grunde des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 genannten Sachverhalten" vergleiche hiezu auch das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2008, Zlen. 2007/17/0111, 0112, in welchem für die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall BWG die Wirksamkeit der Bestellung eines Verantwortlichen für die interne Revision als für die Auslösung der Anzeigepflicht erforderlich angesehen wurde). Der in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist der Eintritt einer "Satzungsänderung". Wenngleich Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall BWG von ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang nicht vergleichbar sind, setzt dennoch auch der "Sachverhalt" einer Satzungsänderung deren Wirksamkeit voraus. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 148, Absatz 3, AktG hat eine Satzungsänderung aber insolange keine Wirkung, als sie in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung ist daher für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv, uns zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 11 zu Paragraph 148,). Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Satzungsänderung ausgelöst, findet im Wortlaut der Paragraphen 98, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG und Paragraph 148, Absatz 3, AktG keine Deckung. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0171 E
  3. November 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.