RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2012 Geschäftszahl2008/17/0175 RechtssatzVom Beschuldigten wird vorgebracht, § 56 Abs. 1 Z 1 GSpG hielte einer europarechtlichen Prüfung nicht stand, sehe er doch vor, dass es verboten sei, Einsätze für ausländische Glücksspiele im Inland entgegen zu nehmen, während gleichzeitig ein allenfalls ausländischer Spielteilnehmer, der sich an einem österreichischen Glücksspiel beteilige und Einsätze leiste, keiner Strafe unterliege. Zu diesem Vorbringen ist einerseits auf die Rechtsprechung des EuGH zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels durch die Mitgliedstaaten zu verweisen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
- September 2009, C- 42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional), und andererseits festzuhalten, dass der aufgezeigte Unterschied in der Behandlung zwischen einem der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden Spieler, der sich an einem in Österreich nicht konzessionierten Spiel beteiligt, und einem ausländischen Spieler, der an legalen Spielen in Österreich teilnimmt, gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Der EuGH hat insbesondere festgestellt, dass allein der Umstand, "dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen" habe (zuletzt in diesem Sinne EuGH
- September 2011, C-347/09, Dickinger & Ömer, Rn 97; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2009/17/0147). Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, allfällige Konzessionen, die von anderen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsordnung verliehen wurden, auch in ihrem Rechtsbereich anzuerkennen. Das Unionsrecht erfordert aber umgekehrt jedenfalls nicht, eine Bestrafung ausländischer Teilnehmer am Glücksspiel in Österreich vorzusehen. Die vermeintliche "Ungleichheit" der Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Spielern durch die Strafbestimmungen des GSpG begründet somit keine Unionsrechtswidrigkeit.Vom Beschuldigten wird vorgebracht, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hielte einer europarechtlichen Prüfung nicht stand, sehe er doch vor, dass es verboten sei, Einsätze für ausländische Glücksspiele im Inland entgegen zu nehmen, während gleichzeitig ein allenfalls ausländischer Spielteilnehmer, der sich an einem österreichischen Glücksspiel beteilige und Einsätze leiste, keiner Strafe unterliege. Zu diesem Vorbringen ist einerseits auf die Rechtsprechung des EuGH zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels durch die Mitgliedstaaten zu verweisen vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
- September 2009, C- 42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional), und andererseits festzuhalten, dass der aufgezeigte Unterschied in der Behandlung zwischen einem der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden Spieler, der sich an einem in Österreich nicht konzessionierten Spiel beteiligt, und einem ausländischen Spieler, der an legalen Spielen in Österreich teilnimmt, gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Der EuGH hat insbesondere festgestellt, dass allein der Umstand, "dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen" habe (zuletzt in diesem Sinne EuGH
- September 2011, C-347/09, Dickinger & Ömer, Rn 97; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2009/17/0147). Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, allfällige Konzessionen, die von anderen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsordnung verliehen wurden, auch in ihrem Rechtsbereich anzuerkennen. Das Unionsrecht erfordert aber umgekehrt jedenfalls nicht, eine Bestrafung ausländischer Teilnehmer am Glücksspiel in Österreich vorzusehen. Die vermeintliche "Ungleichheit" der Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Spielern durch die Strafbestimmungen des GSpG begründet somit keine Unionsrechtswidrigkeit.