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{'item': '2008/17/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2013 Geschäftszahl2008/17/0186 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie zum Kreis der in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, sowie zur nunmehrigen, insofern aber vergleichbaren Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122). Auch im Fall der Zustellung des Beschlagnahmebescheides an eine von den in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen verschiedene Person kommt dieser daher nicht die Berufungslegitimation zu. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem der Beschlagnahmebescheid dem Geschäftsführer jener juristischen Person zugestellt worden war, die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war, ausgesprochen, dass dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zukomme. Gleiches gilt im hier vorliegenden Fall, in dem der Erstbeschwerdeführer als Beschuldigter nach § 9 VStG wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2003 geführt wurde, zumal in einem solchen Fall ein allenfalls auszusprechender Verfall den Erstbeschwerdeführer nicht in der gleichen Weise betreffen würde wie einen Beschuldigten, der zur Sache in einem im Gesetz vorgesehenen Naheverhältnis steht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie zum Kreis der in Paragraph 53, Absatz 3, GSpG genannten Personen gehört vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, sowie zur nunmehrigen, insofern aber vergleichbaren Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122). Auch im Fall der Zustellung des Beschlagnahmebescheides an eine von den in Paragraph 53, Absatz 3, GSpG genannten Personen verschiedene Person kommt dieser daher nicht die Berufungslegitimation zu. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem der Beschlagnahmebescheid dem Geschäftsführer jener juristischen Person zugestellt worden war, die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war, ausgesprochen, dass dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zukomme. Gleiches gilt im hier vorliegenden Fall, in dem der Erstbeschwerdeführer als Beschuldigter nach Paragraph 9, VStG wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2003, geführt wurde, zumal in einem solchen Fall ein allenfalls auszusprechender Verfall den Erstbeschwerdeführer nicht in der gleichen Weise betreffen würde wie einen Beschuldigten, der zur Sache in einem im Gesetz vorgesehenen Naheverhältnis steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.