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{'item': '2008/17/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2012 Geschäftszahl2008/17/0226 RechtssatzEs ist darauf hinzuweisen, dass auch der Abschluss eines einzigen Geschäftes zwischen Vertragsparteien noch nicht ausschließt, dass Gewerblichkeit auf Seiten des kreditgewährenden Partners vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2010, Zl. 2007/17/0208). Da jedoch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1130 BlgNR
  2. GP, 113, der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht jegliche Kreditgewährung erfassen wollte, sondern das Wort "gewerblich" bewusst zur Abgrenzung von einer "gelegentlichen Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt" verwendete, kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar nicht formal ein Konzern vorliegt, jedoch eine Verbindung zwischen den beteiligten Unternehmen besteht, die sich als zu einer Unternehmensgruppe gehörend verstehen, grundsätzlich die Anwendung der vom Gesetzgeber angesprochenen Ausnahme in Betracht. Soweit nicht das den Kredit einräumende Unternehmen auch in anderen Fällen (mit Dritten) derartige Geschäfte tätigt oder besondere Umstände das Vorliegen der genannten Ausnahme ausschließen, liegt keine Gewerblichkeit vor. Dass für die Kreditgewährung ein Entgelt verrechnet wird, kann angesichts der zitierten Auffassung des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend sein, ist doch nicht davon auszugehen, dass die in den Erläuterungen erwähnte Kreditgewährung, "wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkomme, eine unentgeltliche sein müsse. Aus dem Umstand der Entgeltlichkeit allein kann somit noch nicht auf das Vorliegen einer unter § 1 Abs. 1 Z 3 BWG fallenden Kreditgewährung geschlossen werden.Es ist darauf hinzuweisen, dass auch der Abschluss eines einzigen Geschäftes zwischen Vertragsparteien noch nicht ausschließt, dass Gewerblichkeit auf Seiten des kreditgewährenden Partners vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2010, Zl. 2007/17/0208). Da jedoch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1130 BlgNR
  4. GP, 113, der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG nicht jegliche Kreditgewährung erfassen wollte, sondern das Wort "gewerblich" bewusst zur Abgrenzung von einer "gelegentlichen Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt" verwendete, kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar nicht formal ein Konzern vorliegt, jedoch eine Verbindung zwischen den beteiligten Unternehmen besteht, die sich als zu einer Unternehmensgruppe gehörend verstehen, grundsätzlich die Anwendung der vom Gesetzgeber angesprochenen Ausnahme in Betracht. Soweit nicht das den Kredit einräumende Unternehmen auch in anderen Fällen (mit Dritten) derartige Geschäfte tätigt oder besondere Umstände das Vorliegen der genannten Ausnahme ausschließen, liegt keine Gewerblichkeit vor. Dass für die Kreditgewährung ein Entgelt verrechnet wird, kann angesichts der zitierten Auffassung des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend sein, ist doch nicht davon auszugehen, dass die in den Erläuterungen erwähnte Kreditgewährung, "wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkomme, eine unentgeltliche sein müsse. Aus dem Umstand der Entgeltlichkeit allein kann somit noch nicht auf das Vorliegen einer unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG fallenden Kreditgewährung geschlossen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.