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{'item': 'AW 2008/18/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0026 RechtssatzNichtstattgebung - Entziehung eines Reisepasses - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der bis zum

  1. Mai 2007 gültig gewesene Reisepass gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b und f Passgesetz 1992 entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zunächst von der auf dem Boden der herangezogenen gesetzlichen Regelungen nicht von vornherein unschlüssigen Annahme der belangten Behörde auszugehen, dass angesichts des (von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen) Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei, das den im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels (Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am
  2. Juli 2001 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 (erster und zweiter Fall), Abs. 4 Z. 3 SMG) sowie wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (Verurteilung durch das Landesgericht Steyr als Schöffengericht am
  3. September 2005 wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG) zu Grunde liegt, die Voraussetzungen für die Entziehung eines Reisepasses nach den im angefochtenen Bescheid genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er selbst große Mengen an Suchtgift aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und die der besagten Abgaben- und Monopolhehlerei zu Grunde liegenden Zigarettenschmuggelfahrten persönlich mit einem Kleintransporter durchgeführt habe. Auf Grund der Art und Schwere des besagten wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stehen bezüglich der Entziehung des Reisepasses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall bleibt für eine Interessenabwägung kein Raum.Nichtstattgebung - Entziehung eines Reisepasses - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der bis zum
  4. Mai 2007 gültig gewesene Reisepass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und f Passgesetz 1992 entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zunächst von der auf dem Boden der herangezogenen gesetzlichen Regelungen nicht von vornherein unschlüssigen Annahme der belangten Behörde auszugehen, dass angesichts des (von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen) Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei, das den im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels (Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am
  5. Juli 2001 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, (erster und zweiter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG) sowie wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (Verurteilung durch das Landesgericht Steyr als Schöffengericht am
  6. September 2005 wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zu Grunde liegt, die Voraussetzungen für die Entziehung eines Reisepasses nach den im angefochtenen Bescheid genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er selbst große Mengen an Suchtgift aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und die der besagten Abgaben- und Monopolhehlerei zu Grunde liegenden Zigarettenschmuggelfahrten persönlich mit einem Kleintransporter durchgeführt habe. Auf Grund der Art und Schwere des besagten wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stehen bezüglich der Entziehung des Reisepasses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall bleibt für eine Interessenabwägung kein Raum.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.