RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.02.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0067 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (acht Monate unbedingt, 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt haben, wobei das vom Mittäter aus der Slowakei eingeschmuggelte Heroin durch Vermittlung des Beschwerdeführers einem verdeckt ermittelnden Suchtgiftfahnder verkauft wurde. Im Zuge des Verkaufs stieß der Beschwerdeführer zwecks Hinderung einer Amtshandlung (Festnahme) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nieder, wodurch dieses verletzt wurde. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des massiven Verstoßes gegen das SMG und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - so handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der (wie sich im Fall des Beschwerdeführers, dem das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift zur Last liegt, gezeigt hat) die Wiederholungsgefahr besonders groß ist - stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (acht Monate unbedingt, 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt haben, wobei das vom Mittäter aus der Slowakei eingeschmuggelte Heroin durch Vermittlung des Beschwerdeführers einem verdeckt ermittelnden Suchtgiftfahnder verkauft wurde. Im Zuge des Verkaufs stieß der Beschwerdeführer zwecks Hinderung einer Amtshandlung (Festnahme) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nieder, wodurch dieses verletzt wurde. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des massiven Verstoßes gegen das SMG und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - so handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der (wie sich im Fall des Beschwerdeführers, dem das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift zur Last liegt, gezeigt hat) die Wiederholungsgefahr besonders groß ist - stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.