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{'item': '2008/18/0278'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2009 Geschäftszahl2008/18/0278 RechtssatzEine Unterhaltsgewährung iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 liegt nur vor, wenn der EWR-Bürger für alle erforderlichen, wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (Hinweis E

  1. Mai 2007, 2007/18/0188; E
  2. November 2007, 2007/18/0558; Urteil EuGH
  3. Jänner 2007, C-1/05,Yunying Jia gegen Migrationsverk). Weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Z. 11 legcit ist nach dessen Wortlaut, dass der Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die Wortfolge, "begleitet oder ihm nachzieht", ist wie die in der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene, insoweit gleichlautende Wendung auszulegen (Hinweis E
  4. Dezember 2008, 2007/18/0391; E
  5. März 2009, 2009/21/0027; Urteil EuGH
  6. Juli 2008, C-127/08, Metock ua). In diesem Urteil hat der EuGH in Bezug auf die genannte Richtlinie ausgesprochen, dass es keine Rolle spielt, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind oder bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers geworden sind, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat oder nicht. (Hier: Die belBeh hat die Auffassung vertreten, dass die Fremde bereits deshalb keine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005 sei, weil sie ihren Stiefvater, einen EWR-Bürger, weder nach Österreich begleitet habe noch ihm hierher nachgezogen sei. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Sollte der Stiefvater der 33 Jahre alten Fremden im Rahmen seines gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechtes als EWR-Bürger - wie behauptet - in Österreich beschäftigt sein und sich mit ihr hier aufhalten sowie ihr materielle Unterstützung gewähren, die dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse der Fremden zu bestreiten, dann hätte sie die Rechtsposition einer begünstigten Drittstaatsangehörigen, sodass über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht die belBeh, sondern der (für Wien zuständige) UVS hätte entscheiden müssen.)Eine Unterhaltsgewährung iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 liegt nur vor, wenn der EWR-Bürger für alle erforderlichen, wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (Hinweis E
  7. Mai 2007, 2007/18/0188; E
  8. November 2007, 2007/18/0558; Urteil EuGH
  9. Jänner 2007, C-1/05,Yunying Jia gegen Migrationsverk). Weitere Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, legcit ist nach dessen Wortlaut, dass der Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die Wortfolge, "begleitet oder ihm nachzieht", ist wie die in der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene, insoweit gleichlautende Wendung auszulegen (Hinweis E
  10. Dezember 2008, 2007/18/0391; E
  11. März 2009, 2009/21/0027; Urteil EuGH
  12. Juli 2008, C-127/08, Metock ua). In diesem Urteil hat der EuGH in Bezug auf die genannte Richtlinie ausgesprochen, dass es keine Rolle spielt, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind oder bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers geworden sind, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat oder nicht. (Hier: Die belBeh hat die Auffassung vertreten, dass die Fremde bereits deshalb keine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 sei, weil sie ihren Stiefvater, einen EWR-Bürger, weder nach Österreich begleitet habe noch ihm hierher nachgezogen sei. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Sollte der Stiefvater der 33 Jahre alten Fremden im Rahmen seines gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechtes als EWR-Bürger - wie behauptet - in Österreich beschäftigt sein und sich mit ihr hier aufhalten sowie ihr materielle Unterstützung gewähren, die dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse der Fremden zu bestreiten, dann hätte sie die Rechtsposition einer begünstigten Drittstaatsangehörigen, sodass über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht die belBeh, sondern der (für Wien zuständige) UVS hätte entscheiden müssen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.