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{'item': '2008/18/0341'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2008/18/0341 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/18/0094 E

  1. März 2008 RS 4 (hier nur erster und dritter Satz) StammrechtssatzEinem im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung könnte nur bei Vorliegen solcher humanitärer Gründe stattgegeben werden, die eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben erfordern (Hinweis E
  2. März 2008, 2007/18/0286). Auf diese Weise kann ein Fall bevorzugt bzw. unabhängig von der Einhaltung des Grundsatzes der Auslandsantragstellung behandelt und eine gegen Art. 8 MRK verstoßende Wartezeit hintangehalten werden (Hinweis E VfGH
  3. Oktober 2003, VfSlg 17013/2003; E
  4. April 2007, 2006/21/0057; E
  5. Juni 2005, 2003/18/0088; E
  6. November 2007, 2007/18/0751; E
  7. März 2008, 2005/18/0496). Liegen die Voraussetzungen für eine (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung einer gegen Art. 8 MRK verstoßenden Wartezeit vor, so würde das sowohl eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 unzulässig machen als auch einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung der humanitären Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen. Diese Verknüpfung folgt aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Niederlassungsverfahren und im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Hinweis E VfGH
  8. Dezember 2007, B 1263/07; E
  9. Juli 2004, 2004/18/0142; E
  10. September 2005, 2005/18/0512; E
  11. November 2007, 2007/18/0751; E
  12. September 2007, 2007/21/0247).Einem im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung könnte nur bei Vorliegen solcher humanitärer Gründe stattgegeben werden, die eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Privat- und Familienleben erfordern (Hinweis E
  13. März 2008, 2007/18/0286). Auf diese Weise kann ein Fall bevorzugt bzw. unabhängig von der Einhaltung des Grundsatzes der Auslandsantragstellung behandelt und eine gegen Artikel 8, MRK verstoßende Wartezeit hintangehalten werden (Hinweis E VfGH
  14. Oktober 2003, VfSlg 17013 aus 2003,; E
  15. April 2007, 2006/21/0057; E
  16. Juni 2005, 2003/18/0088; E
  17. November 2007, 2007/18/0751; E
  18. März 2008, 2005/18/0496). Liegen die Voraussetzungen für eine (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung einer gegen Artikel 8, MRK verstoßenden Wartezeit vor, so würde das sowohl eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 unzulässig machen als auch einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung der humanitären Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen. Diese Verknüpfung folgt aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Niederlassungsverfahren und im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Hinweis E VfGH
  19. Dezember 2007, B 1263/07; E
  20. Juli 2004, 2004/18/0142; E
  21. September 2005, 2005/18/0512; E
  22. November 2007, 2007/18/0751; E
  23. September 2007, 2007/21/0247).

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