RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0344 RechtssatzNichtstattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ist im November 2004 mit einem Reisevisum eingereist, danach im Inland verblieben und hält sich somit seit
- November 2004 illegal in Österreich auf. Am
- November 2004 hat die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der am
- Dezember 2004 verstorben ist. Vier Tage nach dem Ableben des Ehemannes hat sich die Beschwerdeführerin im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufen und damit unrichtige Angaben über ihre Person bzw. ihre persönlichen Verhältnisse gemacht, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie sich seit Oktober 2004 in Österreich aufhalte und berufstätig sei, monatlich EUR 1.035,72 verdiene und der Republik Österreich nicht zur Last falle, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und in einer Gemeindewohnung lebe. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihr Verhalten das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre Aufenthaltsdauer, den verstorbenen Ehemann, ihre Berufstätigkeit und die Selbsterhaltungsfähigkeit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG geltend.Nichtstattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ist im November 2004 mit einem Reisevisum eingereist, danach im Inland verblieben und hält sich somit seit
- November 2004 illegal in Österreich auf. Am
- November 2004 hat die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der am
- Dezember 2004 verstorben ist. Vier Tage nach dem Ableben des Ehemannes hat sich die Beschwerdeführerin im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufen und damit unrichtige Angaben über ihre Person bzw. ihre persönlichen Verhältnisse gemacht, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie sich seit Oktober 2004 in Österreich aufhalte und berufstätig sei, monatlich EUR 1.035,72 verdiene und der Republik Österreich nicht zur Last falle, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und in einer Gemeindewohnung lebe. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihr Verhalten das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre Aufenthaltsdauer, den verstorbenen Ehemann, ihre Berufstätigkeit und die Selbsterhaltungsfähigkeit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend.