← Österreich

{'item': 'AW 2008/18/0408'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0408 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten eines Aufenthaltsverbotes - Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem

  1. Lebensjahr suchtmittelabhängig und habe im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen. Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen §§ 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt: Bezirksgericht Leopoldstadt: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen § 223 Abs. 1 StGB;Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem
  2. Lebensjahr suchtmittelabhängig und habe im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen. Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt: Bezirksgericht Leopoldstadt: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB; Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG;Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG; Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 127 StGB ua; Bezirksgericht Leopoldstadt:Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Paragraph 127, StGB ua; Bezirksgericht Leopoldstadt: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 50 WaffG ua. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
  3. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom
  4. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, 50 WaffG ua. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
  5. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom
  6. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.