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{'item': 'AW 2008/18/0434'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0434 RechtssatzNichtstattgebung - Ausweisung - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich nach ihrer Einreise mit einem Touristenvisum seit 2005 in Österreich auf und heiratete in der Folge - wieder in Serbien - einen jugoslawischen Staatsangehörigen, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat und von dem sie - nach ihrer unrechtmäßigen Rückkehr nach Österreich - mittlerweile wieder getrennt lebt (sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Kind ein Frauenhaus). Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Serbien. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass gegen ihre Tochter keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und eine Trennung von ihr drohe. Es ist indes nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter nicht begleitet werden könnte, zumal ihr das alleinige Obsorgerecht über diese zusteht. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihr aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.Nichtstattgebung - Ausweisung - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich nach ihrer Einreise mit einem Touristenvisum seit 2005 in Österreich auf und heiratete in der Folge - wieder in Serbien - einen jugoslawischen Staatsangehörigen, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat und von dem sie - nach ihrer unrechtmäßigen Rückkehr nach Österreich - mittlerweile wieder getrennt lebt (sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Kind ein Frauenhaus). Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Serbien. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass gegen ihre Tochter keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und eine Trennung von ihr drohe. Es ist indes nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter nicht begleitet werden könnte, zumal ihr das alleinige Obsorgerecht über diese zusteht. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann vergleiche insbesondere den in Paragraph 21, Absatz eins, NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihr aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.