RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2008 Geschäftszahl2008/18/0480 RechtssatzAus § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz ergibt sich, dass die - vom Gesetzgeber in die Richtung organisierter Unterkünfte determinierte - Entscheidung, in welcher Form die Grundversorgung gewährt wird, der Behörde zusteht. Diese wurde vorliegend dahin getroffen, dem Fremden die Grundversorgung durch Unterbringung in einer organisierten Unterkunft (Vollversorgung) anzubieten. Die Weigerung, diese Leistungen entgegenzunehmen, hat der Fremde zu vertreten. Für die hier statt dessen vom Fremden geltend gemachten Ansprüche (Gewährung der Grundversorgung in bestimmter Form, und zwar durch "private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen", wofür § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Grundversorgungsvereinbarung Kostenhöchstsätze vorsieht) bietet das Gesetz keine Grundlage. Die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen in der vom Gesetzgeber bevorzugten Form der Vollversorgung (vgl. ErlRV 412 BlgNR
- GP zu Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung) durch Unterbringung in organisierten Unterkünften iSd § 1 lit. c iVm lit. b und § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz wurden dem Fremden zu keinem Zeitpunkt verweigert. Die Gewährung hätte insbesondere die sachverhaltsbezogen in Frage kommenden Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und k Tiroler Grundversorgungsgesetz (Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft, Versorgung mit angemessener Verpflegung, Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und Gewährung der notwendigen Bekleidung) umfasst, wenn der Fremde die Grundversorgung in Form von Sachleistungen entgegen genommen hätte. Dies hat er jedoch mehrmals verweigert.Aus Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Grundversorgungsgesetz ergibt sich, dass die - vom Gesetzgeber in die Richtung organisierter Unterkünfte determinierte - Entscheidung, in welcher Form die Grundversorgung gewährt wird, der Behörde zusteht. Diese wurde vorliegend dahin getroffen, dem Fremden die Grundversorgung durch Unterbringung in einer organisierten Unterkunft (Vollversorgung) anzubieten. Die Weigerung, diese Leistungen entgegenzunehmen, hat der Fremde zu vertreten. Für die hier statt dessen vom Fremden geltend gemachten Ansprüche (Gewährung der Grundversorgung in bestimmter Form, und zwar durch "private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen", wofür Paragraph 9, Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Artikel 9, Grundversorgungsvereinbarung Kostenhöchstsätze vorsieht) bietet das Gesetz keine Grundlage. Die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen in der vom Gesetzgeber bevorzugten Form der Vollversorgung vergleiche ErlRV 412 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Artikel 9, Grundversorgungsvereinbarung) durch Unterbringung in organisierten Unterkünften iSd Paragraph eins, Litera c, in Verbindung mit Litera b und Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Grundversorgungsgesetz wurden dem Fremden zu keinem Zeitpunkt verweigert. Die Gewährung hätte insbesondere die sachverhaltsbezogen in Frage kommenden Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b, c und k Tiroler Grundversorgungsgesetz (Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft, Versorgung mit angemessener Verpflegung, Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und Gewährung der notwendigen Bekleidung) umfasst, wenn der Fremde die Grundversorgung in Form von Sachleistungen entgegen genommen hätte. Dies hat er jedoch mehrmals verweigert.