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{'item': 'AW 2008/18/0505'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2008 GeschäftszahlAW 2008/18/0505 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2001 durch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (Beteiligung an einem "Autorennen" als PKW-Lenker in alkoholisiertem Zustand und ohne Lenkberechtigung auf einer öffentlichen Straße) strafrechtlich in Erscheinung getreten war, in den folgenden Jahren immer wieder, zum Teil in massiver Weise straffällig. So verübte er im Jänner 2002 einen Gelddiebstahl und fügte einem anderen im September 2002 vorsätzlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten im Gesicht und am übrigen Körper Verletzungen zu. Im Jänner 2006 beging er neuerlich einen Gelddiebstahl, dieses Mal durch Einbruch, und im September 2006 verletzte er eine Frau vorsätzlich durch Versetzen eines Faustschlages im Gesicht. Wegen dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer am

  1. April 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am
  2. Juli 2007 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Fall StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe rechtskräftig verhängt, weil er am
  3. April 2006 in Wien maskiert und mit einem einer Pistole täuschend ähnlich schauenden Feuerzeug einen anderen um EUR 2.910,- beraubt sowie am
  4. November 2006, am
  5. Dezember 2006 und am
  6. Februar 2007 Einbruchsdiebstähle verübt hatte. In Anbetracht dieser von der Beschwerde nicht bestrittenen Straftaten, insbesondere des genannten Raubüberfalles und der wiederholten vorsätzlichen Körperverletzungen sowie der aus diesen Straftaten hervorleuchtenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2001 durch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (Beteiligung an einem "Autorennen" als PKW-Lenker in alkoholisiertem Zustand und ohne Lenkberechtigung auf einer öffentlichen Straße) strafrechtlich in Erscheinung getreten war, in den folgenden Jahren immer wieder, zum Teil in massiver Weise straffällig. So verübte er im Jänner 2002 einen Gelddiebstahl und fügte einem anderen im September 2002 vorsätzlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten im Gesicht und am übrigen Körper Verletzungen zu. Im Jänner 2006 beging er neuerlich einen Gelddiebstahl, dieses Mal durch Einbruch, und im September 2006 verletzte er eine Frau vorsätzlich durch Versetzen eines Faustschlages im Gesicht. Wegen dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer am
  7. April 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am
  8. Juli 2007 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, Paragraph 130, zweiter Fall StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe rechtskräftig verhängt, weil er am
  9. April 2006 in Wien maskiert und mit einem einer Pistole täuschend ähnlich schauenden Feuerzeug einen anderen um EUR 2.910,- beraubt sowie am
  10. November 2006, am
  11. Dezember 2006 und am
  12. Februar 2007 Einbruchsdiebstähle verübt hatte. In Anbetracht dieser von der Beschwerde nicht bestrittenen Straftaten, insbesondere des genannten Raubüberfalles und der wiederholten vorsätzlichen Körperverletzungen sowie der aus diesen Straftaten hervorleuchtenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.