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{'item': 'AW 2008/18/0528'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2009 GeschäftszahlAW 2008/18/0528 RechtssatzNichtstattgebung - Ausweisung - Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hält sich nach seiner illegalen Einreise seit 2002 in Österreich auf. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2005 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung (auf der Grundlage einer mittlerweile wieder geschiedenen Ehe mit einer Österreicherin) wurde am

  1. Jänner 2008 rechtskräftig abgewiesen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit sechs Jahren in Österreich lebe und hier wirtschaftlich integriert sei. Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den er schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.Nichtstattgebung - Ausweisung - Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hält sich nach seiner illegalen Einreise seit 2002 in Österreich auf. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2005 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung (auf der Grundlage einer mittlerweile wieder geschiedenen Ehe mit einer Österreicherin) wurde am
  2. Jänner 2008 rechtskräftig abgewiesen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit sechs Jahren in Österreich lebe und hier wirtschaftlich integriert sei. Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den er schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann vergleiche insbesondere den in Paragraph 21, Absatz eins, NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.