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{'item': '2008/18/0542'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2011 Geschäftszahl2008/18/0542 RechtssatzAus § 6 GrundversorgungsG Bund 2005 ergibt sich kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes bis eine Entscheidung über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung gemäß § 6 Abs. 1 legcit erfolgt ist. Nach § 6 Abs. 2 legcit kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4 GrundversorgungsG Bund 2005) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen vierzehn Tage übersteigenden Zeitraum. Aus den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 150

  1. f)zu dieser im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 neu eingeführten Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich dieser 14-tägige Zeitraum auf jenen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Zulassung des Asylverfahrens folgt, zu beschränken hat. Aus diesen Erläuterungen geht klar hervor, dass der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen - konkret:Aus Paragraph 6, GrundversorgungsG Bund 2005 ergibt sich kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes bis eine Entscheidung über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, legcit erfolgt ist. Nach Paragraph 6, Absatz 2, legcit kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4, GrundversorgungsG Bund 2005) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen vierzehn Tage übersteigenden Zeitraum. Aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 150
  2. f)zu dieser im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 neu eingeführten Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich dieser 14-tägige Zeitraum auf jenen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Zulassung des Asylverfahrens folgt, zu beschränken hat. Aus diesen Erläuterungen geht klar hervor, dass der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen - konkret: kompetenzrechtlichen - Erwägungen davon ausging, die ihm nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 zukommende Kompetenz könne nach Zulassung des Asylverfahrens keinesfalls einen längeren als den in § 6 Abs. 2 legcit festgelegten Zeitraum der Gewährung der Versorgung umfassen. Dieser Ansicht ist mit Blick auf die die Kompetenzverteilung regelnden Bestimmungen des B-VG zuzustimmen (vgl. E VfGH 3. Oktober 2006, G 33/06 ua). Nach den Erläuterungen kann am Boden der Kompetenzrechtslage eine weitergehende Versorgung durch den Bund nicht erfolgen, und hat ein allenfalls nicht die Grundversorgung des Landes genießender Asylwerber sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zu bemühen.kompetenzrechtlichen - Erwägungen davon ausging, die ihm nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 zukommende Kompetenz könne nach Zulassung des Asylverfahrens keinesfalls einen längeren als den in Paragraph 6, Absatz 2, legcit festgelegten Zeitraum der Gewährung der Versorgung umfassen. Dieser Ansicht ist mit Blick auf die die Kompetenzverteilung regelnden Bestimmungen des B-VG zuzustimmen vergleiche E VfGH 3. Oktober 2006, G 33/06 ua). Nach den Erläuterungen kann am Boden der Kompetenzrechtslage eine weitergehende Versorgung durch den Bund nicht erfolgen, und hat ein allenfalls nicht die Grundversorgung des Landes genießender Asylwerber sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zu bemühen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.