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{'item': '2008/18/0570'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2011 Geschäftszahl2008/18/0570 RechtssatzDas vom Fremden an den Flughafen-Sozialdienst gerichtete Ersuchen, eine Berufung zu erheben, stellt einen Antrag auf Abschluss eines Auftragsvertrages dar, welcher vom Flughafen-Sozialdienst spätestens mit Erfüllung des Auftrags durch Erhebung der Berufung angenommen wurde. Da Auftrag und Vollmacht häufig miteinander verbunden werden, weshalb das ABGB auch beide Institute unter dem Titel "Bevollmächtigungsvertrag" regelt, und die Erteilung von Vertretungsmacht zur Erfüllung dieses Auftrags auch zu erwarten ist, liegt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zumindest eine konkludente Bevollmächtigung (§ 863 ABGB) nahe und ist die Erteilung einer Vertretungsbefugnis keinesfalls auszuschließen. Soweit die belBeh an der Bestellung des Flughafen-Sozialdienstes zum Vertreter des Fremden Zweifel hegte, hätte sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen gehabt (vgl. E

  1. Juni 2011, 2008/18/0284). Nicht gefolgt werden kann der belBeh, wenn sie den Inhalt der Erklärung des Fremden als nur auf das weitere Einschreiten gegen den negativen Asylbescheid beschränkt ansah, weil in diesem Schreiben auch allgemein von der Aufenthaltsbeendigung in Österreich die Rede ist und die Festnahme mit Verhängung der Schubhaft genannt wird. Letztere wurde nicht nur auf die Ausweisung durch das Bundesasylamt, sondern auch auf einen Aufenthaltsverbotstatbestand gestützt, sodass der zwei Tage später erlassene und auf § 60 Abs. 2 Z. 7 FrPolG 2005 gestützte Bescheid nicht eindeutig von dem weitere fünf Tage danach verfassten Schreiben des Fremden mit der Bitte um Erhebung einer Berufung ausgenommen ist. Die Angabe der das Asylverfahren des Fremden betreffenden Aktenzahl im Kopf des Schriftstücks (Erklärung) kann daher nicht zwingend als Einschränkung der Vollmacht angesehen werden. Die belBeh ging zu Unrecht von einem zweifelsfreien Fehlen einer Bevollmächtigung im fremdenpolizeilichen Verfahren aus und unterließ auf Verkennung der Rechtslage beruhend die Vornahme von Ermittlungen oder die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und die Feststellung entscheidungserheblicher Sachverhaltselemente. Die Zurückweisung der Berufung erweist sich sohin als rechtswidrig.Das vom Fremden an den Flughafen-Sozialdienst gerichtete Ersuchen, eine Berufung zu erheben, stellt einen Antrag auf Abschluss eines Auftragsvertrages dar, welcher vom Flughafen-Sozialdienst spätestens mit Erfüllung des Auftrags durch Erhebung der Berufung angenommen wurde. Da Auftrag und Vollmacht häufig miteinander verbunden werden, weshalb das ABGB auch beide Institute unter dem Titel "Bevollmächtigungsvertrag" regelt, und die Erteilung von Vertretungsmacht zur Erfüllung dieses Auftrags auch zu erwarten ist, liegt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zumindest eine konkludente Bevollmächtigung (Paragraph 863, ABGB) nahe und ist die Erteilung einer Vertretungsbefugnis keinesfalls auszuschließen. Soweit die belBeh an der Bestellung des Flughafen-Sozialdienstes zum Vertreter des Fremden Zweifel hegte, hätte sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen gehabt vergleiche E
  2. Juni 2011, 2008/18/0284). Nicht gefolgt werden kann der belBeh, wenn sie den Inhalt der Erklärung des Fremden als nur auf das weitere Einschreiten gegen den negativen Asylbescheid beschränkt ansah, weil in diesem Schreiben auch allgemein von der Aufenthaltsbeendigung in Österreich die Rede ist und die Festnahme mit Verhängung der Schubhaft genannt wird. Letztere wurde nicht nur auf die Ausweisung durch das Bundesasylamt, sondern auch auf einen Aufenthaltsverbotstatbestand gestützt, sodass der zwei Tage später erlassene und auf Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 gestützte Bescheid nicht eindeutig von dem weitere fünf Tage danach verfassten Schreiben des Fremden mit der Bitte um Erhebung einer Berufung ausgenommen ist. Die Angabe der das Asylverfahren des Fremden betreffenden Aktenzahl im Kopf des Schriftstücks (Erklärung) kann daher nicht zwingend als Einschränkung der Vollmacht angesehen werden. Die belBeh ging zu Unrecht von einem zweifelsfreien Fehlen einer Bevollmächtigung im fremdenpolizeilichen Verfahren aus und unterließ auf Verkennung der Rechtslage beruhend die Vornahme von Ermittlungen oder die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und die Feststellung entscheidungserheblicher Sachverhaltselemente. Die Zurückweisung der Berufung erweist sich sohin als rechtswidrig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.