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{'item': '2008/18/0664'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2009 Geschäftszahl2008/18/0664 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/18/0720 E

  1. November 2009 RS 4 StammrechtssatzIm Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (Hinweis VfGH E
  2. März 2008, B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E
  3. Februar 2009, 2008/01/0344). Schlechtere Lebensumstände, insbesondere eine schlechtere Gesundheitsversorgung, im Herkunftsland des Fremden sind lediglich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK und nicht auch dem des Art. 8 MRK zu prüfen, weil aus Art. 8 MRK kein eigener Schutzumfang abgeleitet werden kann. Die Grenzziehung zwischen den Anwendungsbereichen des Art. 3 und des Art. 8 MRK ist auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass Art. 3 MRK auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln keine Anwendung findet (Hinweis E VfGH
  4. Dezember 2007, B 1263/07), wohingegen eine drohende Verletzung des Art. 8 MRK sowohl eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 unzulässig machen als auch einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen würde (Hinweis E
  5. März 2008, 2008/18/0094; sowie § 66 Abs. 3 FrPolG 2005 in der ab
  6. April 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2009).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (Hinweis VfGH E
  7. März 2008, B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E
  8. Februar 2009, 2008/01/0344). Schlechtere Lebensumstände, insbesondere eine schlechtere Gesundheitsversorgung, im Herkunftsland des Fremden sind lediglich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK und nicht auch dem des Artikel 8, MRK zu prüfen, weil aus Artikel 8, MRK kein eigener Schutzumfang abgeleitet werden kann. Die Grenzziehung zwischen den Anwendungsbereichen des Artikel 3 und des Artikel 8, MRK ist auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass Artikel 3, MRK auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln keine Anwendung findet (Hinweis E VfGH
  9. Dezember 2007, B 1263/07), wohingegen eine drohende Verletzung des Artikel 8, MRK sowohl eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 unzulässig machen als auch einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen würde (Hinweis E
  10. März 2008, 2008/18/0094; sowie Paragraph 66, Absatz 3, FrPolG 2005 in der ab
  11. April 2009 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.